Aktuelle Informationen zur Zeitdatenerfassung

Im vergangenen September urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) ja plötzlich, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Schnell war klar, dass die Vertrauensarbeitszeit, wie sie bislang von vielen täglich praktiziert wird, in dieser Form nicht mehr möglich sein wird. Die Details zur Umsetzung werden seither jedoch kontrovers diskutiert. Viele der bis dato unklaren Themen sind nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe durch das BAG geklärt.

1. Ab wann besteht die Pflicht zur Zeiterfassung?
Das BAG stellte klar, dass die Verpflichtung zur Zeiterfassung durch die Arbeitgeber schon seit Inkrafttreten der Arbeitszeitrichtlinie im Jahr 2003 besteht. Eine Übergangsfrist wird es nicht geben. Die Pflicht galt und gilt ab sofort.

2. Besteht eine elektronische Aufzeichnungspflicht?
Nein, es besteht keine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung. Voraussetzung ist ein objektives, verlässliches und zugängliches System. Dies kann auch durch eine Excel-Tabelle o.ä. sichergestellt werden.

3. Wer ist in der Pflicht zur Zeitdatenerfassung?
In der Pflicht ist der Arbeitgeber. Dieser darf die Pflicht jedoch ausdrücklich an seine Mitarbeitenden delegieren. Wichtig ist aber, dass der Arbeitgeber die entsprechende Vorgabe, beispielsweise durch Bereitstellung eines Dokumentes, macht und die Durchführung kontrolliert.

4. Wie hat die Aufzeichnung zu erfolgen?
Arbeitgeber müssen Lage, Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeit tatsächlich erfassen, die bloße Bereitstellung eines Zeiterfassungssystems reicht nicht aus. Eine schlichte Notiz dahingehend, dass ein Beschäftigter beispielsweise 9 Stunden gearbeitet und eine Stunde Pause gemacht hat, reicht nicht aus.

5. Sind Bußgelder zu befürchten?
Derzeit gibt es für die Verpflichtung aus § 3 ArbSchG zur Erfassung der Arbeitszeit, auf welche sich das BAG in seiner Entscheidung stützt, keine Bußgeldvorschrift. Daher ist bei Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht nicht mit Ordnungsgeldern zu rechnen, außer die Aufzeichnung ist durch eine speziellere Vorschrift geregelt, wie z.B. nach §§ 17, 21 MiLoG.

Weiterhin höchst umstritten ist die Frage, ob die Pflicht zur Zeiterfassung auch für leitende Angestellte gilt.
Dazu gibt es im Moment immer noch kontroverse Auffassungen. Die Rechtsprechung wird diese Frage in den kommenden Monaten klären müssen. Die Entscheidungsgründe des BAG geben zu diesem Punkt keine eindeutige Auskunft. Auch das Konzept der Vertrauensarbeitszeit muss neu aufgesetzt werden auf Grund der nun sehr engen Vorgaben für die Erfassung von Arbeitszeiten. Wir halten hier weiter informiert.

 

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