Es wurde bestätigt: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld beträgt ab dem 1. Januar 2025 0,15 Prozent. Damit fallen wir zurück auf § 360 SGB III, der den gesetzlichen Umlagesatz festlegt.
Die Insolvenzgeldumlage wurde für das Jahr 2023 auf 0,06 Prozent gesenkt – auch 2024 blieb es dabei. 2022 lag sie noch bei 0,09 Prozent, der eigentlich vorgesehene gesetzliche Umlagesatz beträgt sogar 0,15 Prozent seit 2013.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dazu ermächtigt, jeweils für ein Kalenderjahr einen abweichenden Umlagesatz zu bestimmen (§ 361 Nr. 1 SGB III) – und zwar durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi).
Dies soll dem Ausgleich von Überschüssen oder Fehlbeständen dienen und muss die Beschäftigungs- und Wirtschaftslage berücksichtigen.
Ein niedrigerer Umlagesatz soll angesetzt werden, wenn die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre übersteigt. Außerdem ein höherer Umlagesatz, wenn der Fehlbestand mehr als die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre beträgt.
Für 2024 lagen die Voraussetzungen für einen niedrigeren Umlagesatz vor. Der Satz für die Insolvenzgeldumlage blieb daher 2024 bei 0,06 Prozent und geht nun wieder auf die 0,15 Prozent.