Übungsleiterfreibetrag

Immer häufiger geraten die sogenannten Übungsleiterpauschalen in die Überprüfung, da diese die Voraussetzung einer Nebentätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG erfüllen müssen. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit als Übungsleiter bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen darf. Eine genaue Stundenzahl hatte die Finanzverwaltung bisher nicht genannt. Jetzt wurde definiert, dass die Nebenberuflichkeit bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von maximal 14 Stunden gewahrt ist.

Eine willkommene Klarstellung für alle in der Praxis.

 

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