Der Bundesfinanzhof argumentierte 2007, dass die Übernahme der Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Der BFH hat in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers verneint, weil die Arbeitnehmerin zum Abschluss einer derartigen Versicherung verpflichtet ist und ohne entsprechenden Versicherungsschutz ihren Beruf nicht ausüben darf.
Das Finanzgericht Hamburg stellte Ende 2014 klar, dass die Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung – also für Versicherungsschutz, der nicht dem Beschäftigten, sondern dem Arbeitgeber gewährt wird – nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil bei den Arbeitnehmern (hier: angestellte Anwälte) führt. Die Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung werden nach Auffassung des Finanzgerichts vielmehr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers geleistet, weil der Abschluss einer derartigen Haftpflichtversicherung zwingende Voraussetzung für die standesrechtliche Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sei. Ein eigenes Interesse der angestellten Anwälte bestehe nur an einer eigenen Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckung, da eine Tätigkeit auf eigene Rechnung neben der Tätigkeit als angestellter Anwalt nahezu ausgeschlossen sei. Das Finanzgericht Hamburg vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass die oben zitierte BFH-Rechtsprechung nicht einschlägig sei, da im dort strittigen Sachverhalt nur die Übernahme der Prämien für eine persönliche Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Anwälte durch den Arbeitgeber Arbeitslohn darstelle. Über die Prämien für die eigene Haftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH treffe dieses Urteil hingegen keine Aussage.
Weil die Finanzverwaltung dieser Rechtsauffassung nicht zustimmt, wurde Revision eingelegt. Bis zum Urteilsspruchs besteht weiterhin Rechtsunsicherheit.
D&O-Versicherungen
Viele Arbeitgeber schließen für ihre leitenden Angestellten oder Geschäftsführer D&O-Versicherungen (Directors and Officers Insurances) ab. Hierbei handelt es sich um Vermögensschadens- und Strafrechtschutzversicherungen, die die Unternehmen zur Abdeckung der Haftungsrisiken aufgrund der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen ihrer Organe (Geschäftsführer, Vorstand, Management) abschließen. Auch bei einer D&O-Versicherung stellt sich die Frage, ob es sich bei einer Kostenübernahme um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn oder um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt.
Praxistipp: Handelt es sich bei der D&O-Versicherung um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, bei der primär der Arbeitgeber gegen Schadensersatzforderungen Dritter abgesichert wird, führt die Prämienzahlung durch den Arbeitgeber nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Es handelt sich vielmehr um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Der Versicherungsanspruch muss dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zustehen.