Betriebliche Telekommunikationsgeräte wie PC, Tablet oder Smartphone kann der Arbeit-geber seinen Arbeitnehmern steuerfrei überlassen.
Vorsicht ist geboten, wenn Arbeitgeber die Geräte leasen und der Leasingvertrag vorsieht, dass der Arbeitnehmer das Gerät nach Ende der Laufzeit zu einem sehr geringen Preis kaufen kann. Dann wird die Überlassung lohnsteuerpflichtig, so jedenfalls das FG Sachsen.
Im konkreten Fall sah der Leasingvertrag u. a. vor, dass der Arbeitgeber die Leasingraten für einen Mitarbeiter-PC vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehält, er dem Arbeitnehmer die Gewährleistungsansprüche überträgt und dieser das Gerät am Ende der 24-monatigen Leasingzeit zu einem Preis von drei Prozent des ursprünglichen Nettoanschaffungswerts kaufen kann. In dem Fall – so das FG Sachsen – ist das Telekommunikationsgerät während der Grundmietzeit dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen, sondern dem Arbeitnehmer und damit handelt es sich bei dieser Form
der „Überlassung“ um lohnsteuerpflichtigen Barlohn.
PRAXISHINWEIS: Damit Arbeitgeber nach einer Lohnsteuerprüfung keinen Haftungsbescheid fürchten müssen, sollten sie darauf achten, dass die Geräte ausschließlich ihnen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Im Zweifel sollten sie zu Beginn der Vertragslaufzeit eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt einholen.