Lädt ein Arbeitgeber einen Bewerber nach einem Vorstellungsgespräch zu einem unentgeltlichen Probearbeitstag ein, und stürzt der Bewerber dabei, so handelt es sich aus Sicht des LSG Sachsen-Anhalt um einen Arbeitsunfall, wenn der Bewerber dabei objektiv die zu dieser Zeit und an diesem Ort notwendige Arbeit verrichtet und der Arbeitgeber diesbezüglich ein konkretes Weisungsrecht hat.
Die Situation wird gerade anhand eines Beispiels geprüft: Am Probearbeitstag stürzte ein Bewerber beim Transportieren von Mülltonnen aus ca. 2 m Höhe von der Laderampe eines Lkw. Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an. Dem widersprach das LSG. Der Bewerber sei zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter versichert gewesen, war in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden und erwarb bereits für ein mögliches späteres Arbeitsverhältnis betriebsnützliche Kenntnisse.
Wichtig: Das BSG ist am Zug. Es prüft, ob ein Bewerber, der während eines unentgeltlichen Probearbeitstags weisungsgebunden arbeitet, unter den Schutz der Unfallversicherung fällt.