Sozialversicherung: Regeln für Grenzgänger bleiben bestehen

Für Grenzgänger, die während der COVID-19-Pandemie im Homeoffice tätig sind, gelten weiterhin die bekanntn Sonderregelungen zum Sozialversicherungsrecht.

Die Arbeit im Homeoffice wird für Grenzgänger auch künftig wie normale Arbeit behandelt, solange der Arbeitnehmer ausschließlich aus Gründen der Corona-Bekämpfung im Homeoffice ist. Bis mindestens zum 30. Juni 2022ergeben sich laut der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts.

Das bedeutet unter anderem, dass eine A1-Bescheinigung zum Nachweis einer gültigen Sozialversicherung im Heimatland weiterhin nicht erforderlich ist. Hintergrund ist, dass die Tätigkeit im Homeoffice im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 lediglich vorübergehend stattfindet und vereinbar mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ist. Auch für Personen, die unabhängig von der aktuellen Corona-Situation gewöhnlich in mehreren Staaten erwerbstätig sind und nun ihre Arbeitszeit anders verteilen müssen, ergeben sich keine Änderungen im Sozialversicherungsrecht. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit vorübergehend ausschließlich von zu Hause aus ausgeübt wird.

 

 

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