Am 10. Oktober hat der Bundesrat die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 (LStR 2015) freigegeben, die ab 01. Januar 2015 in Kraft treten:
Mahlzeiten aus besonderem Anlass
Mahlzeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung stellt, führen nur dann mit dem tatsächlichen Preis zu einem geldwerten Vorteil, sofern der Preis den Betrag von 60 Euro inklusive Umsatzsteuer übersteigt. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Preis. Vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Getränke sind aber nicht anzurechnen.
Bewertung von Sachbezügen
Bei Sachbezügen kann der Arbeitgeber nun auch anhand von Internet-Nachweisen aufzeigen, dass der von ihm entrichtete Preis nicht zwingend dem günstigsten Preis am Abgabeort entspricht. Dies galt auch 2014 schon aufgrund Rechtsprechung; wichtig ist aber, dass in diesen Fällen der Bewertungsabschlag von vier Prozent entfällt.
Besonderheit für Waren- und Tankgutscheine
Bei der Bewertung von Gutscheinen mit Betragsangabe dürfen Arbeitgeber keinen Abschlag von vier Prozent vornehmen. Diese bisher schon vertretene Auffassung wird jetzt fixiert. Zur Sicherung der Freigrenze dürfen Gutscheine wie bisher auch keinen höheren Wert als 44 Euro ausweisen.
Besonderheit für Zukunftssicherungsleistungen
Die bisherige Auffassung, dass Beiträge für betriebliche Krankenversicherungen etc. nicht die 44 Euro-Freigrenze fallen, wurde nun ebenfalls eindeutig festgelegt. Die Option des Auskunftsersuchens und der Beantragung der Pauschalsteueransätze bleibt aber nach wie vor unbenommen.
Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer
Bei der Bewertung der Überlassung eines Dienstwagens wird die kürzlich aufgestellte Verwaltungsmeinung aufgenommen, nach der die Gestellung eines Fahrers zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil führt.
Für Geschenke an Arbeitnehmer ist künftig Folgendes zu beachten:
Geschenke bei Diensteinführungen und Arbeitnehmerjubiläen fließen bis zu 60 Euro in die 110-Euro-Freigrenze. Auch bei Betriebsveranstaltungen können Geschenke bis zum Wert von 60 Euro in die Freigrenze einbezogen werden.
Bis einschließlich 2014 werden Geschenke bis zum Wert von 60 Euro nicht in die Freigrenze einbezogen. Für sie ist eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG möglich. Ab 2015 zählt das Geschenk zur Betriebsveranstaltung, die steuerfrei bleibt, da die Aufwendungen pro Arbeitnehmer einschließlich Geschenk 110 Euro nicht überschreiten.
Vorsicht: die angedachte Erhöhung der Freigrenze auf 150 Euro je Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen sowie die damit bereits geschilderten Konsequenzen sind noch nicht verabschiedet.
Im Bereich steuerbegünstigter Zahlungen gilt folgendes:
Im Rahmen von steuerfreien Werkzeuggeld wurde klar gestellt, dass Datenverarbeitungsgeräte wie bisher PC und Schreibmaschinen nicht zu den Werkzeugen zählen.
Die steuerfreie Erstattung von Aufwendungen für Berufskleidung dürfen keine Reinigungskosten berücksichtigen. Arbeitgeber müssen im Lohnkonto genau dokumentieren, welche Aufwendungen für Berufskleidung sie im Detail steuerfrei erstatten.
Steuerfreie Zuschüsse für den Kindergarten können Arbeitgeber bis zur tatsächlichen Einschulung des Kindes zahlen.
Für den steuerfreien Auslagenersatz wird klargestellt, dass diese Zahlungen NUR zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und keinen anderen Arbeitslohn ersetzen DÜRFEN.
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können Arbeitgeber nur noch steuerfrei erstatten, wenn sich der Arbeitnehmer am eigenen Hausstand finanziell beteiligt.
Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber entsprechend der Maximalbeträge pauschalieren, wenn die Verwendung zu Erholungszwecken eindeutig ist, dazu ist die Auszahlung der Beihilfe im Urlaubsmonat ausreichend.
Beim Lohnsteuerabzug gelten künftig folgende Neuerungen:
Der Lohnsteuerabzug richtet sich grundsätzlich nach den Abzugsmerkmalen, die am ENDE eines Monats gelten. Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb eines Monats den Arbeitgeber, muss der alte Hauptarbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse VI und der bisherige Nebenarbeitgeber nach der Lohnsteuerklasse I bis V abrechnen.
Für sonstige Bezüge – wie zum Beispiel Abfindungen – gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Zuflussmonats. Damit hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Monat der Abfindungszahlung den bisherigen Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber zu bestimmen.
Beispielweise wechselt ein Mitarbeiter mit Steuerklasse I im März 2015 den Arbeitgeber und erhält vom „alten“ Arbeitgeber im Mai 2015 noch eine Abfindung; dann kann der Arbeitnehmer für Mai 2015 den vorherigen Arbeitgeber zum Hauptarbeitgeber bestimmen. Damit wird der sonstige Bezug nach Steuerklasse I versteuert und der laufende Arbeitslohn dann nach Steuerklasse VI versteuert. Wie dies in der Praxis umsetzbar sein wird, bleibt im Moment noch dahin gestellt