Zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bleiben bis zu 44 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Bundesrat hatte mehrfach vorgeschlagen, die Freigrenze auf 20 Euro monatlich zu ermäßigen, konnte sich aber nicht durchsetzen.
Aufgrund der Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2010 gelten allerdings im Moment auch Gutscheine, die auf einen Euro-Betrag ausgestellt sind, als Sachzuwendung. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber arbeitsrechtlich ausschließlich eine Sachzuwendung zugesagt hat. Auch die Zuwendung von Geld mit der Auflage, eine Sache zu erwerben, gilt laut BFH als Sachzuwendung.
Dies soll zukünftig wieder entfallen: ab 2015 sollen Gutscheine mit Betragsangabe als Barlohn gelten. Damit wären derartige Zuwendungen nicht mehr über die 44-Euro-Freigrenze begünstigt und auch nicht mehr als Aufmerksamkeiten anzusetzen. Eine pauschale Besteuerung nach § 37b EStG würde ebenfalls entfallen.
Bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesrat mit seinem Vorschlag durchsetzen kann.