Sachbezug oder Geldleistung – Die Diskussionen gehen weiter

Die Rechtsprechung des BFH und anschließende Anpassung von § 8 Abs. 1 EStG haben das Thema „Sachbezug oder Geldleistung“ so umstritten gemacht wie selten zuvor. Oft stellt sich in der Praxis als erstes Problem die Überlegung, ob insbesondere Gutscheine und Geldkarten Sachbezug oder Geldleistung darstellen. Das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 konnte die Unsicherheit nicht beseitigen. Deshalb hat das BMF jetzt noch einmal mit Schreiben vom 15.03.2022 nachgebessert.

Geldleistungen sind ab dem ersten Euro steuer- und beitragspflichtig. Dagegen sind für Sachbezüge Vergünstigungen anwendbar; z. B. durch die Nutzung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro oder die Pauschalierung nach § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 Prozent.

Theoretisch einfach ist die Einordnung von zweckgebundenen Geldleistungen, nachträglichen Kostenerstattungen und anderen Vorteilen, die auf einen Geldbetrag lauten. Hier liegen nach § 8 Abs. 1 S. 2 EStG stets Einnahmen in Geld ‒ und damit keine Sachbezüge ‒ vor. In der Praxis ist die Einordnung nicht ganz so einfach. Das liegt an den Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen; sie sind als Sachbezug einzuordnen (§ 8 Abs. 1 S. 3 EStG). Sie berechtigen zudem zur Anwendung der 50-Euro-Freigrenze, wenn die Gutscheine und Geldkarten dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dieses Kriterium der „Zusätzlichkeit“ wird näher in § 8 Abs. 4 EStG definiert. Erforderlich ist, dass der Gutschein oder die Geldkarte zu dem Arbeitslohn hinzu kommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet.

Wird der Gutschein oder die Geldkarte unter Anrechnung auf den arbeitsrechtlich geschuldeten Lohn oder durch dessen Umwandlung gewährt, liegt keine zusätzliche Leistung vor (schädliche Gehaltsumwandlung). Die 50-Euro-Freigrenze kann dann nicht genutzt werden.

Weitere Details sind dem aktuellen BMF-Schreiben zu entnehmen und liegen uns als umfangreiche Listen vor.  Ebenfalls erläutern wir dies auch gerne in unserem Praxistag: Online-Seminar: Ihr Update zu dringenden Abrechnungsfragen (forum-institut.de)

 

 

 

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