Zum 01.01.2019 ändert das Finanzamt die Besteuerung von Fahrtkostenzuschüssen wie folgt:
Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel können steuerfrei erstattet werden, wenn diese durch Vorlage der Anschaffungskosten der Tickets nachgewiesen wurden. Davon betroffen ist nicht nur das klassische Jobticket im öffentlichen Personennahverkehr: generell kann der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Fahrtkosten seit 2004 das erste Mal wieder steuerfrei leisten.
Diese Regelung eröffnet damit theoretisch nun auch eine andere Handhabung von BahnCards. Die BahnCards 25 und 50 können über eine Prognose, wie hoch die Kosten für die tatsächlichen Fahrten gewesen wären, und wie hoch die Einsparung dazu durch die BahnCard ist, recht einfach nachgewiesen werden.
Die Nutzung der BahnCard 100 stellte uns hier in der Praxis vor größere Probleme. Durch diese Neuregelung kann die Bahncard 100 beim Arbeitnehmer selbst dann steuerfrei bleiben, wenn er sie privat oder für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Das hat die Bundesregierung klargestellt und damit eine Verfügung der OFD Frankfurt bestätigt.
Auch hier gilt die Grundlage: prognostiziert der Arbeitgeber beim Kauf der BahnCard 100 für seinen Arbeitnehmer, dass die Kosten für dessen berufliche Auswärtstätigkeiten (Einzelfahrkarten) die Kosten für den Kauf der Bahncard übersteigen werden, erwirbt der Arbeitgeber die BahnCard aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Folge: Es entsteht kein geldwerter Vorteil beim Arbeitnehmer. Bei dieser Kalkulation dürfen nun auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit aufgenommen werden, die bis dato keine Berücksichtigung finden durften.
Praxistipp: stellt sich nachträglich heraus, dass die Prognose falsch war, ändert das nichts an der steuerlichen Behandlung.
Der Arbeitnehmer muss nachträglich keinen geldwerten Vorteil versteuern. Entscheidend ist, dass eine Prognose erstellt und beim Lohnkonto des Arbeitnehmers aufbewahrt wird.