Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Befristungsrechts

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem insbesondere die sachgrundlose Befristung sowie sogenannte Kettenbefristungen eingeschränkt werden sollen. Grundlage für dieses Gesetzesvorhaben von Bundeminister Hubertus Heil ist der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD, in dem Beschränkungen im Befristungsrecht schon detailliert festgeschrieben worden waren.

Wesentliche Regelungen des Referentenentwurfs

  • Unternehmen mit regelmäßig mehr als 75 Arbeitnehmern – Auszubildende werden nicht berücksichtigt – sollen nur noch 2,5 Prozent der Arbeitnehmer mit sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag einstellen können. Maßgeblich ist immer der Personalbestand am ersten Kalendertag des vorangegangenen Quartals.
  • Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, im Arbeitsvertrag anzugeben, wenn es sich um einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag handelt. Tut er das, kann er sich nicht mehr auf dennoch vorliegende Sachgründe berufen.
  • Arbeitgeber mit mehr als 75 Arbeitnehmern sollen den Betriebsrat über den Prozentsatz sachgrundloser Befristungen informieren müssen (Stichtag jeweils erster Kalendertag des Quartals).
  • Eine Befristung – mit oder ohne Sachgrund – soll nicht mehr möglich sein, wenn unter Berücksichtigung des aktuell abzuschließenden befristeten Vertrages eine Gesamtdauer von fünf Jahren überschritten wird. Dabei sollen auch Einsatzzeiten als Zeitarbeitskraft berücksichtigt werden. Bei Unterbrechungen sollen diese fünf Jahre nur dann neu zu laufen beginnen, wenn die Unterbrechung mehr als drei Jahre gedauert hat. Diese Fünf-Jahres-Grenze soll keine Anwendung finden, wenn das Arbeitsverhältnis auf die Regel-Altersgrenze befristet wird.
  • Die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung soll von 24 auf 18 Monate verkürzt werden. Innerhalb dieser Zeit soll nur noch eine Verlängerung möglich sein, statt bisher drei.
  • Die Möglichkeit, bei der sachgrundlosen Befristung durch Tarifvertrag abweichende Regelungen zu treffen, soll auf eine Höchstdauer von 54 Monaten (bisher keine Höchstdauer) und maximal drei Verlängerungen (bisher keine Höchstzahl) beschränkt werden. Darüberhinausgehende Alt-Tarifverträge sollen nach einer Übergangszeit von einem Jahr unwirksam werden.
  • Das Privileg der Haushaltsbefristung für die öffentliche Hand soll abgeschafft werden.
  • Stattdessen soll ein neuer Sachgrund zur Befristung für Arbeitnehmer geschaffen werden, die von einem dauerhaften Arbeitsausfall betroffen sind und in einer Transfergesellschaft beschäftigt werden.

Der Referentenentwurf des BMAS, der diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt ist, geht jetzt erst in die Ressortabstimmung, bevor er als Vorlage in das Bundeskabinett eingebracht werden kann. Ob es bei den darin enthaltenen Regelungen bleiben wird, lässt sich momentan auch deshalb nicht abschätzen, weil ebenfalls noch das parlamentarische Verfahren durchlaufen werden muss. Über die weitere Entwicklung bei diesem Gesetzesvorhaben halten wir informiert.

Anlage: RefE – Gesetz zur And. des allgemeinen Befristungsrechts_042021_

 

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