Quarantäne, Quarantäneanordnung Kind und § 616 BGB

Da wir gerade immer wieder ähnlich gelagerte Fragen erhalten, daher hier „kurz“ eine Zusammenfassung zum Thema Quarantäne und Co.!

Grundsätzlich gibt es hier verschiedene Ansätze und Regelungen derzeit, wir fokussieren auf den HEUTE geltenden Stand.

Bei einer Quarantäne eines Mitarbeiters sollte zunächst immer geprüft werden, ob es auch eine Krankmeldung gibt. Die Krankmeldung überlagert die Quarantäne immer, d.h. dann wird Lohnfortzahlung geleistet durch die Krankenkasse. Dies gilt auch, wenn das Kind in Quarantäne ist; liegt dann eine Krankmeldung für die Mutter/den Vater vor, dann überlagert diese alles; wird eine Krankmeldung zur Betreuung des Kindes ausgestellt, findet diese Anwendung.

Ist wirklich „nur“ eine Quarantäne bei einem Mitarbeiter vorliegend, benötigen die Arbeitgeber

–       Impfnachweis (entweder EU-Zertifikat oder Kopie des Impfpasses/Genesenennachweises)

–       Behördliche Anordnungsbescheinigung der Quarantäne (liegen teilweise als Brief und teilweise auch als E-Mail vor).

Dann der Arbeitgeber – wenn jemand geimpft ist – Quarantäne berechnen und beantragen. Wenn jemand ungeimpft ist, kann weiter Lohnfortzahlung geleistet, dies aber auch unterlassen werden. Das ist Entscheidung des Arbeitgebers, der dazu eine Regelung fixieren sollte.

Die Quarantäne wird überlagert vom § 616 BGB: d.h. wenn § 616 BGB vertraglich NICHT ausgeschlossen ist, muss der Arbeitgeber bis zu 5 Tage Lohnfortzahlung in beiden Fällen leisten, so die gesetzliche Regelung.

Kind in Quarantäne ist davon etwas abweichend:

Wenn für das eigene Kind Quarantäne angeordnet wurde, weil es als „enge Kontaktperson“ einer Corona-positiven Person identifiziert wurde, gilt dies nur für das jeweilige Kind. Die Regelung zur Quarantänepflicht legt die jeweilige Landesverordnung fest.

In Baden-Württemberg gilt aktuell:

  • Sind enge Kontaktpersonen, also auch Eltern oder Geschwister, vollständig geimpft und weisen keine Corona-Symptome auf, müssen sie nicht in Quarantäne. Der Grund: Laut derzeitigem Kenntnisstand ist die Übertragungsgefahr durch geimpfte Personen deutlich geringer. Treten trotz Impfung typische Corona-Symptome auf, kann das Gesundheitsamt dennoch Quarantäne anordnen. Das selbe gilt übrigens für genesene Familienmitglieder, deren Covid-19-Erkrankung maximal sechs Monate zurückliegt.

 

  • Für ungeimpfte Eltern oder Familienmitglieder im Haushalt ist eine Quarantäne für mehrere Tage jedoch immer Pflicht. Wie lange sie dauert und wann sich diese frühestens freiimpfen können, erfahren Sie vom zuständigen Gesundheitsamt. Allerdings steht ungeimpften Arbeitnehmern in Quarantäne keine Lohnfortzahlung zu, wenn sie nicht erkrankt sind. Arbeitgeber können trotzdem Lohnfortzahlung leisten, dann aber auf eigene Kosten.

 

  • Um eine unbemerkte Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verhindern, wird generell empfohlen, dass auch die Eltern und Geschwister des betroffenen Kindes sich freiwillig isolieren. Sprich: Sie sollten so wenig wie möglich nach draußen gehen, seltener einkaufen und keine Freunde und Verwandte außerhalb des eigenen Haushalts treffen. Wenn möglich sollten Eltern im HomeOffice arbeiten, um nicht unwissentlich ihre Kollegen oder andere Menschen im öffentlichen Nahverkehr anzustecken.

Bei Anwendung der Quarantäne-Themen gilt wieder § 616 BGB als Überlagerung. Als Alternative kann aber Kinderkrankengeld in Anspruch genommen werden.

Ist HomeOffice nicht möglich, kann in diesen Fällen die Option des Kinderkrankgeldes für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden:

  • Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind bis 12 Jahre.
  • Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze.
  • Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
  • Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
  • Eltern können Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen.

 

Bezüglich der Wirksamkeit der Impfung gelten die Veröffentlichungen des RKI mit den Vorgaben (Seite 5 und 6 in der Anlage) zu den notwendigen Impfungen. Übersetzung Impfstoffname und Hersteller wie folgt:

– Comirnaty ist von Biontech

– Spikevax ist von Moderna

– COVID-19 Vaccine Janssen ist von Johnson & Johnson

– Vaxzevria ist von AstraZeneca

 

Es gilt also folgendes:

 

 

 

 

 

 

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