Damit Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei gewährt werden können, sind bestimmte Voraussetzungen unabdingbar; diese müssen
- für Arbeit in den begünstigten Zeiten,
- für tatsächlich geleistet Arbeit sowie
- neben dem Grundlohn und somit zusätzlich zum regulären Lohn oder Gehalt gezahlt werden.
Spätere Einzelabrechnung ist grundsätzlich unverzichtbar
Oft werden Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in Form einer Monatspauschale gewährt, ohne hierbei auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zu achten. Diese Zuschläge sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie nach beiderseitigem Willen der Arbeitsvertragsparteien als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden.
Damit die Steuerfreiheit erhalten bleibt, ist es wichtig, dass die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit betragsgemäß genau ermittelt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit konkret zugeordnet werden kann und keine höheren, als die steuerlich zulässigen pauschalen, Zuschlagssätze ersetzt werden.
Einzelaufzeichnungen müssen vor der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung, spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres bzw. beim Ausscheiden des Mitarbeiters errechnet sein und den Pauschalzahlungen gegenüber gestellt werden.
Die Zuschläge sind vom Gesetzgeber als Anreiz und zusätzliche Motivation für diese Zeiten gedacht, werden aber oft vom Arbeitgeber wegen des vermeintlichen Aufwandes der Berechnung nicht genutzt. Da die steuerfreien Beiträge nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, kommt die Ersparnis nicht nur den Arbeitnehmern zugute, sondern sie senken auch deutlich die Personalkosten des Arbeitgebers.
Es ist also eine Themenstellung, die den Aufwand durchaus wert sein kann.