Mysterium Renten oder Ruhegelder

In unseren Unternehmen waren Sie früher gang und gebe und sind auch heute noch oft anzutreffen; die sogenannten Rentenzahlungen oder auch Versorgungsbezüge genannt.

Versorgungsbezüge sind im deutschen Steuerrecht

  • das Ruhegehalt, Witwengeld oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug oder
  • in anderen Fällen Bezüge aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder als Hinterbliebenenbezüge.

Häufig gibt es für die Berechnung dieser Versorgungsbezüge Berechnungshilfen bei der Lohnabrechnung, d.h. man setzt dazu bestimmte Lohnarten ein. Bedauerlicherweise setzen diese Lohnarten aber häufig einige Grundkenntnisse voraus, die manchmal nicht vorhanden sind und damit zu Fehlern in der Abrechnung führen. Wichtig zu wissen ist, dass diese benannten Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze erst dann als Versorgungsbezüge gelten, wenn der Empfänger das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Ansonsten sind Versorgungsbezüge als Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Durch die Nutzung eines bestimmten Steuerfreibetrages, der 2005 seinen Ursprung bzw. seine Festschreibung erfahren hat und nun langsam abgeschmolzen wird, kann dieser steuerfrei bleiben.

Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 EStG (auszugsweise) zu entnehmen:

bis 2005: 40,00 Prozent; Höchstbetrag 3.000,00 €; Zuschlag 900 €

Ab 2006: 38,40 Prozent; Höchstbetrag 2.880,00 €; Zuschlag 864 €

Ab 2007: 36,80 Prozent; Höchstbetrag 2.760,00 €; Zuschlag 828 €

Ab 2008: 35,20 Prozent; Höchstbetrag 2.640,00 €; Zuschlag 792 €

Ab 2009: 33,60 Prozent; Höchstbetrag 2.520,00 €; Zuschlag 756 €

Ab 2010: 32,00 Prozent; Höchstbetrag 2.400,00 €; Zuschlag 720 €

Ab 2040: 0,0 Prozent; Höchstbetrag 0,00 €; Zuschlag 0 €

Hier muss aber je Fall eine individuelle Berechnung erfolgen. Darüber hinaus sind auch von Versorgungsbezügen, unabhängig von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, Krankenversicherungsbeiträge abzuführen. Diese muss der Empfänger der Versorgungsbezüge darüber hinaus sogar alleine tragen.

 

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