Neun-Euro-Ticket als Jobticket: BMF sorgt für Rechtsklarheit

Schnell gelesen: Just in time hat das BMF mit seinem Schreiben vom 30.05.2022 Stellung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeber-Zuschüssen zum Neun-Euro-Ticket genommen und zeigt damit auf, dass die Reduzierung der 9 Euro pro Monat während des Gültigkeitszeitraums des Tickets von Juni bis August 2022 mindestsens in der Jahresbetrachtung der Steuerfreiheit Berücksichtigung finden muss.

Viele Arbeitgeber leisten steuerfreie Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit dem ÖPNV. Werden die Zuschüsse in unveränderter Höhe während der Gültigkeit des Neun-Euro-Tickets gezahlt, droht aufgrund des Zuschussüberhangs eine Steuer- und Beitragspflicht. Denn: Nach § 3 Nr. 15 EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers nur insoweit steuerfrei, als sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Sinken die Aufwendungen von Juni bis August aufgrund des Neun-Euro-Tickets, können nur neun Euro pro Monat steuerfrei zugewandt werden. Übersteigende Beträge sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Das neue BMF-Schreiben gestattet Arbeitgebern eine Vereinfachung: Für 2022 ist eine Jahresbetrachtung zulässig. Übersteigen die Zuschüsse des Arbeitgebers in den Monaten Juni bis August die Aufwendungen des Arbeitnehmers, sind sie dennoch nach § 3 Nr. 15 EStG steuer- und beitragsfrei, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das ganze Jahr 2022 insgesamt nicht übersteigen. In den drei Monaten zu viel gezahlte Zuschüsse können mit Aufwendungen kommender Monate verrechnet werden.

Prüfung durch den Arbeitgeber am Jahresende

Am Jahresende muss der Arbeitgeber daher seine insgesamt für das Jahr 2022 gezahlten Zuschüsse mit den gesamten Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit dem ÖPNV vergleichen. Belaufen sich die Zuschüsse maximal auf die Höhe der Aufwendungen, sind diese steuer- und beitragsfrei.

Übersteigen sie hingegen die Aufwendungen und fordert der Arbeitgeber bis zum Jahresende keine Zuschüsse zurück, ergibt sich insoweit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Wichtig: Die nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers mindern beim Arbeitnehmer die Entfernungspauschale. Deshalb sind die vollständigen Zahlungen in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2022 auszuweisen.

 

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