Neues Melderecht für Saisonkräfte ab 2018

Nach einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis besteht grundsätzlich eine Weiterversicherungspflicht des Arbeitnehmers in der „obligatorischen Anschlussversicherung“. Ausländische Saisonkräfte, die im Anschluss an ihr Beschäftigungsverhältnis wieder in ihr Heimatland zurückkehren, fallen aus dieser Weiterversicherungspflicht heraus. Sie unterliegen nach ihrer Abreise aus Deutschland nicht mehr dem deutschen Sozialversicherungsrecht.

Die Krankenkassen sind dazu verpflichtet, den Versicherungsschutz bei jedem ausländischen Saisonarbeitnehmer zu prüfen. Da sie diesen nach Ausreise aus Deutschland oftmals nicht mehr kontaktieren können, schalten sie die Arbeitgeber in die Ermittlungen ein. Das bisherige Verfahren ändert sich ab 2018 gemäß dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 28.06.2017.

Wer ab 01.01.2018 Saisonkräfte für sich arbeiten lässt, muss bei der Anmeldung zur Sozialversicherung das Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ angeben. Dadurch können die Kassen das weitere Krankenversicherungsverhältnis bereits während des Beschäftigungsverhältnisses klären. Dieses Verfahren läuft dann direkt zwischen der Krankenkasse und der Saisonkraft ab – also wie es scheint endlich eine wirkliche Erleichterung für Arbeitgeber.

Wichtig: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Anmeldung als Saisonkraft fehlerhaft gewesen war oder wurde sie vergessen, muss die Anmeldung storniert werden und mit dem Status „Saisonarbeitnehmer“ erneut erfolgen. Ändert sich der Status während der laufenden Beschäftigung, ist die Anmeldung ebenfalls zu stornieren und mit dem richtigen Status durchzuführen.

Definition Saisonarbeitnehmer
Ein Saisonarbeitnehmer ist, wer vorübergehend – für längstens acht Monate – eine versicherungspflichtige befristete Beschäftigung in Deutschland ausübt. Davon ist auszugehen, wenn die Beschäftigung einen

  • jahreszeitlich bedingten,
  • jährlich wiederkehrenden,
  • erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abdeckt.

Praxistipp: Sie als Arbeitgeber müssen nicht ermitteln, ob die Saisonkraft nach der Beschäftigung wieder in das Heimatland zurückkehrt oder in Deutschland bleibt.

 

Share:

Kategorien

Aktuelle Artikel

Newsletteranmeldung

So bleiben Sie auf dem Laufenden:
Unser Newsletter infor­­miert Sie regel­­mäßig über aktuelle Informa­­tionen.

Ähnliche Beiträge