neue Regelungen Absonderung/Quarantäne

Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach gestern, 2. Mai 2022, die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land.

•            Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am dem heutigen Dienstag, 3. Mai 2022, in Kraft.

•            Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben.

•            Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die                   Isolation fortgesetzt werden.

•            Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen.

•            Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden.

•            Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben. Für Personen, die vor dem 3. Mai 2022 in Isolation waren, gelten die Regelungen ebenfalls bereits ab Dienstag.

•            Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.

•            Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt                     zur  positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren.

•            Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.

•            Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 3. Mai abgesondert waren, entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ebenfalls ab Dienstag.

 

Folgende Bundesländer haben ebenfalls bereits Beschlüsse zur Verkürzung der Isolations- und Quarantänedauer angekündigt bzw. gefasst:

•            Bayern: Seit dem 13. April 2022 Verkürzung der Isolation nach einem positiven Corona-Test auf fünf Tage unter der Voraussetzung von 48 Stunden Symptomfreiheit. Ein abschließendes Freitesten ist nicht mehr                         notwendig. Für enge Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Die Umsetzung erfolgte in der AV Isolation.

•            Berlin: Verkürzung der Isolation auf fünf Tage nach 48 Stunden Symptomfreiheit wurde angekündigt, jedoch hat der Senat einen Beschluss über kürzere Isolationszeit für Corona-Infizierte vertagt.

•            Hessen: Ab dem 29. April 2022 wird die Isolation für Personen, die mit dem Coronavirus infiziert sind auf  fünf Tage verkürzt. Eine Freitestung ist nicht mehr notwendig. Wenn Krankheitssymptome aufgetreten sind,                   sollte die Isolation aber eigenverantwortlich fortgesetzt werden, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegt. Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv-getesteten Personen müssen nicht mehr in                                Quarantäne. Haushaltsangehörigen und engen Kontaktpersonen von Infizierten wird empfohlen, mindestens fünf Tage ihre Kontakte zu reduzieren und sich täglich zu testen. Die Umsetzung erfolgt über die Corona-                      Schutzverordnung.

•            Rheinland-Pfalz: Ab dem 1. Mai müssen Kontaktpersonen – unabhängig vom Impfstatus oder Alter – nicht mehr in Quarantäne. Eine Isolationspflicht gilt nur noch für infizierte Personen. Diese verkürzt sich nach                         einem positiven Corona-Test auf fünf Tage bei Symptomfreiheit. Ein abschließendes Freitesten ist dabei künftig nicht mehr notwendig. Die Regelung erfolgt über die Absonderungsverordnung.

•            Sachsen: Seit dem 25. April 2022 Beendigung der Absonderung für Corona-Infizierte bereits nach fünf Tagen möglich, wenn 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Ein abschließendes Freitesten ist nicht mehr                                  notwendig. Für alle Kontaktpersonen entfällt die Quarantäne vollständig. Die Regelung erfolgt über Allgemeinverfügungen der Landkreise und Kreisfreien Städte.

 

 

 

 

 

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