Arbeitgeber müssen Impfdaten der Mitarbeiter löschen

Bitte denken Sie daran, dass Unternehmen und Behörden viele personenbezogene Corona-Daten mit dem Wegfall der entsprechenden Vorgaben jetzt löschen müssen. Im Rahmen der 3G-Regel wurde der Impf- und Teststatus der Mitarbeiter umfasst.

 

Die in § 28 b IfSG geregelten Maßnahmen wie 3G am Arbeitsplatz und Homeoffice-Pflicht liefen zum 19.03.2022 aus.

Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen aber übergangsweise bis einschließlich 25. Mai 2022 noch Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden.

 

Deshalb sollen Arbeitgeber bis auf Weiteres auf der Grundlage der geänderten Arbeitsschutzverordnung in Zukunft Gefährdungsbeurteilungen durchführen und in einem betrieblichen Hygienekonzept hinterlegen, was bedeutet, dass in Abhängigkeit vom regionalen Infektionsgeschehen und der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahr Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter festzulegen sind. Dies umfasst unter anderem die Fragen, ab wann am Arbeitsplatz Abstandsregeln zu beachten oder ob z. B. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes einzuhalten ist.

 

Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, welche dann nach Auslaufen der Übergangsregelungen alleinige Richtschnur auch des betrieblichen Infektionsschutzes sein wird, enthält folgende Regelungen:

  • Die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz durch eine Gefährdungsbeurteilung festzulegen und in einem betrieblichen Hygienekonzept zusammengefasst darzustellen.
  • Insbesondere sind folgende Basisschutzmaßnahmen, die sich im Verlauf der Pandemie bewährt haben, zu berücksichtigen:
  • Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m zwischen Personen.
  • Vermeidung oder Verminderung betrieblicher Personenkontakte durch geeignete technische und organisatorischen Maßnahmen.
  • Beachtung der Hygieneregeln und Umsetzung von Hygienemaßnahmen
  • Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden.
  • Maskenpflicht als persönliche Schutzmaßnahme ist überall dort erforderlich, wo die vorgenannten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind.
  • Regelmäßige Testangebote für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, um Infektionseinträge in den Betrieb zu verhindern.

 

Die Gefährdungsbeurteilung ist als Frage des betrieblichen Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

Eine Verpflichtung besteht für Arbeitgeber aber, wenn es um die Impfungen gegen COVID-19geht. Dazu müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten weiterhin ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen COVID-19 impfen zu lassen.

 

Nicht mehr vorgesehen ist die Verpflichtung zur Erfassung des G-Status durch den Arbeitgeber, sodass eine weitere Zugangskontrolle sowie Dokumentationspflicht des G-Status entfallen. Daher sind die zu diesem Zweck erhobenen Daten aus datenschutzrechtlicher Sicht zu löschen.

 

Die Erhebungs- und Speicherpflicht des Impfstatus der Beschäftigten gilt demnach aktuell nur für den Pflege- und Gesundheitsbereich, für den seit dem 15.3.22 die Impfpflicht beseht.

 

Die Änderungen traten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022, auch wenn die CoronaVO BW nur bis zum 2.4. Gültigkeit besitzt.

Der Infektionsschutz muss auch in Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet sein.

 

 

 

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