neue Mini und Midiijobregelungen

Im Zuge der beabsichtigten Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro sind ja auch Anpassungen vorgesehen, die Mini- und Midijobs betreffen. Neben der bloßen Anhebung von Verdienstgrenzen wird es auch ganz neue Regelungen geben.

Nach dem Entwurf eines “  Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ sollen die Änderungen zum Mindestlohn sowie für geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich ab 1. Oktober 2022 in Kraft treten.

Ab 01.10.2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet.

Sie berechnet sich, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Daraus ergibt sich für die Zeit ab Oktober 2022 der Wert von 520 Euro (12 Euro x 130 : 3).

Was bisher nur im Rahmen der Auslegung durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den Geringfügigkeits-Richtlinien geregelt ist, soll gesetzlich normiert werden: Die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze. Allerdings wird diese Regelung stark eingeschränkt, um Missbrauch zu vermeiden.

Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel die Zahlung einer einmaligen Einnahme, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Aber auch die Mehrarbeit eines Minijobbers, die sich aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers ergibt, kann ein unvorhersehbares Ereignis darstellen.

Heute gilt, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung endet, wenn das regelmäßig monatliche Arbeitsentgelt die zulässige Entgeltgrenze überschreitet. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. In Anlehnung an die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ist als gelegentlich grundsätzlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Die Höhe des Arbeitsentgelts in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist irrelevant. Somit ist es beispielsweise auch möglich, dass ein Minijobber für einen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer, der Vollzeit beschäftigt ist, vorübergehend einspringt. Die üblichen Abgaben an die Minijob-Zentrale sind dann vom entsprechend höheren Verdienst zu zahlen.

Zukünftige ist ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vorliegend, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Damit darf in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden, also maximal 7.280 Euro (14 x 520 Euro) für einen Zeitraum von 12 Monaten.

Anders als bisher soll ein nicht vorhersehbares Überschreiten nur noch zweimal statt dreimal innerhalb eines Zeitjahres möglich sein. Außerdem deckelt der Gesetzgeber die Höhe des Mehrverdienstes pro Kalendermonat des Überschreitens auf einen Wert in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro zusätzlich).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Die Untergrenze beginnt dann bei 520,01 Euro. Zudem werden Arbeitnehmer im unteren Einkommensbereich oberhalb von 520 Euro noch stärker entlastet als bisher. Arbeitgeber werden dafür stärker belastet.

Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme erfolgt heute über eine, zukünftig dann über zwei Formeln.

Heutige Midijob-Regelung und Formel

Arbeitnehmende, die regelmäßig im Monat ein Arbeitsentgelt erzielen, welches in der vorausschauenden Betrachtung oberhalb von 450 Euro und maximal 1.300 Euro liegt, befinden sich im Übergangsbereich. Die beitragspflichtige Einnahme (BE) ermittelt sich heute über folgende Formel:

BE = F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] x F) x (AE – 450)

Der Faktor F ergibt sich, wenn der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze der allgemeinen Rentenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Am 1. Januar 2022 belief sich dieser Wert auf 39,95 Prozent, sodass der Faktor F 0,7509 (30 : 39,95) beträgt.

Die gekürzte Formel lautet:

1,131876 x Arbeitsentgelt – 171,439 (alle weiteren Nachkommastellen sind ohne Einfluss auf das Ergebnis)

Zukünftige Midijob-Regelung und Formel

Der Übergangsbereich umfasst Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (ab 1. Oktober 520,01 Euro) bis maximal 1.600 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme ermittelt sich nach folgender Formel:

BE = F x G + (1600/1600-G – G/1600-G x F) x AE – G)

In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und G für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich nun, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt sich wie heute. F entspricht danach einem Wert von 0,7009 (28 : 39,95).

Die gekürzte Formel lautet:

1,14401 x AE – 230,41777

Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:

BE = (1600/1600-G) x (AE – G)

Die gekürzte Formel lautet:

1,48148 x AE – 770,37

Die Konsequenz aus zukünftig zwei Berechnungen ergibt die niedrigere Belastung für Arbeitnehmende und die höhere Belastung für Arbeitgeber.

Beispiel: Arbeitsentgelt 650 Euro, Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge.

Schritt 1: Berechnung des Gesamtbeitrags, ausgehend von der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel nach § 20 Abs. 2a S. 1 SGB IV n.F. ermittelt wird.

Reduzierte beitragspflichtige Einnahme: 513,19 Euro (1,14401 x 650 Euro – 230,417)

Gesamtbeitrag RV: 95,46 Euro (513,19 Euro x 9,3 % = 47,73 Euro x 2)

Schritt 2: Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers ausgehend der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme, die über die Formel nach § 20 Abs. 2a S. 6 SGB IV n.F ermittelt wird.

Reduzierte beitragspflichtige Einnahme: 192,59 Euro (1,48148 x 650 Euro – 770,37)

Arbeitnehmerbeitragsanteil: 17,91 Euro (192,59 Euro x 9,3 %)

Schritt 3: Berechnung des Arbeitgeberbeitragsanteils durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.

Arbeitgeberbeitragsanteil: 77,55 Euro (95,46 Euro – 17,91 Euro)

Arbeitnehmer, die am 30. September 2022 Midijobber mit einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt bis 520 Euro im Monat sind, bleiben aufgrund von Bestandschutzschutzregelungen längstens bis 31. Dezember 2023 unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann beantragt werden. In der Rentenversicherung gilt das nur für Beschäftigungen in Privathaushalten.

 

 

 

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