Neue Corona-VO, gütig ab 04.12.2021

Auf der Basis der MPK-Sitzung hat das Land Baden-Württemberg eine neue CoronaVO, gültig ab 4. Dezember 2021 erlassen.

Anbei erhalten Sie die aktuelle Corona-VO sowie die vorläufige Übersicht  zu Ihrer Kenntnisnahme.

Baden-Württemberg wird ab heute, Samstag, den 4.12. in Anlehnung an die Beschlüsse von Bund und Ländern diese umsetzen und zudem von der vereinbarten Möglichkeit Gebrauch machen, in bestimmten Bereichen strengere Regeln einzuführen:

  • Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz – landesweit – an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Baden-Württemberg den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt dann automatisch 2G, ohne dass zwischen den Landkreisen unterschieden wird, wie bisher.
  • Die Regelungen der Warn- bzw. Alarmstufen werden aufgehoben, wenn die maßgeblichen Werte – also Hospitalisierungsinzidenz oder die Auslastung der Intensivbetten an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Auslösungswert der jeweiligen Stufe liegen.
  • Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, gilt generell 2G. Eine Übersicht der zur Grundversorgung zählenden Einzelhandelsgeschäfte finden Sie hier sowie in den
    FAQs.
  • In der Gastronomie gilt 2G plus.
  • Es besteht ein Alkoholverkaufs– und Konsumverbot an Verkehrs– und Begegnungsflächen in Innenstädten und sonstigen öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Die genauen Orte werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. An diesen Plätzen darf auch kein Feuerwerk gezündet werden.
  • Geboosterte Personen, also Personen, die ihre dritte Impfung erhalten haben, sind von der Testpflicht bei 2G plus ausgenommen.
  • Für den Impfnachweis muss der QR–Code des digitalen Impfnachweises der EU entweder als Ausdruck oder per App, wie der Corona-Warnapp oder der CovPass-App vorgelegt werden.
  • Anbieter-, Veranstalter-, Betreiber-, Dienstleister/innen sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test–, Impf- oder Genesenen- Nachweise verpflichtet.
  • Die CoronaVO stellt in § 6A klar, wie die Kontrollen zu erfolgen haben. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweis Dokument abgleichen. Genesenen– und Impf-Nachweise müssen elektronisch, etwa mit der CovPass Check App geprüft werden.

Hat eine Person kein Zertifikat, dann kann dieses in den meisten Apotheken mit dem gelben Impfpass und Personalausweis ein kostenloser QR-Code ausgestellt werden. Die Apotheken stellen diese Zertifikate für das Robert-Koch–Institut aus.

 

 

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