Neu seit 01.01.2019: Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die von ihnen bei der Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer eingesparten Sozialversicherungsbeiträge in Form eines Zuschusses an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen gilt das seit 01.01.2019, für ältere erst ab 01.01.2022.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss – zeitliche Anwendung

Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart, so regelt § 1 a Abs. la BetrAVG. Das bedeutet:

  • Der Zuschuss ist nur zu leisten, wenn der Arbeitgeber auch tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart.
  • Die Zuschusspflicht gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung, wobei davon auch Verträge nach § 40 b EStG alter Fassung umfasst sind, sofern Sonderzahlungen umgewandelt werden.
  • In den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse muss der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur Entgeltumwandlung zahlen, selbst wenn er dadurch Sozialabgaben spart. Freiwillige Zahlungen sind natürlich immer möglich.
  • Es handelt sich um einen pauschalierten Zuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts.
  • Der Zuschuss ist tarifdispositiv (Ausnahme: reine Beitragszusage): In Tarifverträgen kann auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
  • Für diesen Arbeitgeberzuschuss nach § 1 a Abs. 1a BetrAVG gilt – wie für die Entgeltumwandlung auch – die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit.
  • Die Zuschusspflicht gilt
    -für seit dem 01.01.2019 neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen seit dem 01.01.2019, d. h. sofort mit Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung.
    -für bereits zum 31.12.2018 bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 01.01.2022.

 

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