Möglichkeit für den erleichterten Zugang zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge letztmalig verlängert

Die monatliche Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge führt nach wie vor in den Unternehmen zu erheblichen Liquiditätsabflüssen. Daher kann die Beitragsstundung einfach per E-Mail bei der Krankenkasse weiterhin beantragt werden.

Nachdem bereits für die Monate März und April eine vereinfachte Stundung möglich war, wird diese Option bis einschließlich Mai 2020 fortgeführt. Allerdings wird stärker als bislang darauf geachtet, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zu sehen ist. Das bedeutet, Unternehmen müssen deutlicher als bislang darlegen, welche anderen Maßnahmen (z. B. Soforthilfen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeit) bereits genutzt oder beantragt wurden.

Dazu wurde ein Antragsformular zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst. Eine entsprechende Vorlage für den Antrag finden Sie in der Anlage.

Folgende Grundsätze gelten dann bei der Stundung der Sozialversicherungsbeiträge weiterhin als Erleichterung:
• Erleichterte Stundungen sind bis einschließlich Mai 2020 möglich. Die Fälligkeit der Beiträge wird bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni (26.06.20) ausgesetzt. Dabei kommt auch eine Stundung der Beiträge bei Bezug von Kurzarbeitergeld in Betracht. In diesem Fall kann durch die Stundung der Zeitraum bis zu der tatsächlichen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge überbrückt werden.
• Die Sicherungsleistung fällt weg.
• Es werden keine Stundungszinsen berechnet.
• Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren wird im genannten Zeitraum abgesehen.
• Bei Arbeitgebern, die erheblich von der Krise betroffen sind, wird auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige bzw. fällig werdende Beiträge vorläufig verzichtet.

Da die Voraussetzungen für den erleichterten Stundungszugang angepasst wurden, muss auch dann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die für März und April bereits beantragte Stundung fortgeführt werden soll.

Bitte beachten: Es ist vorgesehen, dass die gestundeten Beiträge in Raten zurückgezahlt werden können. Hierzu schließen die Arbeitgeber mit den Einzugsstellen der Krankenversicherungen entsprechende Vereinbarungen. Auf die Erhebung eines Stundungszinses soll verzichtet werden, wenn eine angemessene ratierliche Zahlung vereinbart wird.

Arbeitgeber können auch für den Zeitraum ab Juni 2020 eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen. Ab dann gilt zwar das Regelstundungsverfahren, allerdings kann bei Teilzahlungsvereinbarungen ggf. der Stundungszins entfallen.

Wichtig: Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle.
Sie finden hier das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zum vereinfachten Stundungsverfahren für Mai 2020 sowie eine Vorlage für einen solchen Antrag.

 

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