Maschinelle A1-Bescheinigung: Ab 2019 gilt die Pflicht

Für die Sozialversicherung gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip, d. h. die Sozialversicherung richtet sich danach, wo ein Mitarbeiter tätig wird; unabhängig davon, wo sein Betrieb beheimatet ist.

Gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 wird daher eine sogenannte A1-Bescheinigung benötigt, wenn ein deutscher Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zeitlich begrenzt in einen anderen Mitgliedstaat innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums tätig wird. Dies vermeidet, dass die Sozialversicherung des „besuchten“ Landes Anwendung findet und bestätigt für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Sozialversicherungsvorschriften.

Oftmals wird in diesem Zusammenhang von Entsendungen gesprochen. Hierzu möchten wir noch einmal klarstellen, dass auch ein Besuch eines Kunden, eine Fahrt mit dem LKW zur Ablieferung von Material oder Ware ins Ausland oder ähnliche Themen, die oftmals auch nur stundenweise Aufenthalte im Ausland nach sich ziehen, unter diese Regelung fallen.

In der Vergangenheit wurde dies recht lax gehandhabt, da dies A1 nur benötigt wurde, wenn der Mitarbeiter im Ausland einen Arztbesuch ausführen musste oder einen Unfall hatte. In diesem Fall gab es dann noch die geduldete Regelung, dass ein A1 auch noch mit einer Woche „Verspätung“ nachgereicht werden konnte.

Mit der Einführung der elektronischen Meldung ab 01.01.2019 ist eine rückwirkende Einreichung ja hinfällig. Um nicht für jeden Mitarbeiter separat ein A1 stellen zu müssen, kann man für bis zu fünf Jahre Auslandstätigkeiten in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten prognostizieren und damit für bis zu fünf Jahre auf die Beantragung von Einzel-A1 verzichten. Hierfür nutzt man über die DVKA den Weg der Beantragung der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten.

Grundlage dafür ist, dass jemand gemäß vorausschauender Betrachtung regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt und/oder selbstständig tätig ist: dann können einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates beantragt werden.

Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich anhand der Regelungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) 883/2004. Die Verordnung (EG) 883/2004 ist für die
• EU-Staaten seit dem 01.05.2010,
• Schweiz seit dem 01.04.2012 und
• EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) seit dem 01.06.2012
anwendbar und hat von diesem Zeitpunkt an die Verordnung (EWG) 1408/1971 ersetzt.

Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Erwerbstätige seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). Wohnhaft in Deutschland, ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA in Bonn zuständig. Die DVKA hat auf ihrer Website Fragebögen dafür zur Verfügung gestellt, über die die Beantragung des „Dauer-A1“ erfolgen kann. Bitte senden Sie den für Ihre Situation zutreffenden Fragebogen vollständig ausgefüllt an:
GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 20 04 64, 53134 Bonn oder per Mail an mehrfachbe-schaeftigung@dvka.de.

Die Anträge werden bis zu fünf Jahre gewährt und da die SV auf Basis von Prognosen agiert, hält dies erfahrungsgemäß sehr gut. Gerne übernehmen wir die Antragstellung auch für Sie.

Praxistipp: nach fünf Jahren kann man die Anträge übrigens erneut stellen.

 

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