Verschiebung der geplanten Einführung der Gleitzone, neuer Übergangsbereich

Wie im letzten Newsletter angekündigt, wird es in 2019 eine Änderung der Gleitzone geben. Zunächst wurde nach umfangreichen Diskussionen nun die neue Bezeichnung „Übergangsbereich“ festgelegt. Diese bezeichnet Mitarbeiter, die zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR brutto verdienen.

Allerdings verschiebt sich der Starttermin dieses Übergangsbereiches mindestens auf den 01.07.2019.

Der neue Übergangsbereich ist abweichend zu bisherigen Gleitzonenregelung nicht mehr wählbar, sondern MUSS angewandt werden. Darüber hinaus ist die Basis für die für Rentenberechnung bis 30.06.2019 der reduzierte beitragspflichtige Verdienst. Ab 01.07.2019 wird als Basis für die Rentenberechnung der tatsächliche Verdienst angesetzt; dies birgt also eine deutliche Verbesserung für alle Beschäftigten in der Übergangszone.

Im Übergangsbereich werden die Beiträge zur Sozialversicherung ab 01.07.2019 nach folgender Formel berechnet: F x 450 + ([1.300/(1.300-450)] – [450/(1.300-450)] x F) x (AE – 450).

Bei einem Mitarbeiter mit einem Einkommen von 600,00 EUR brutto hat das folgende Wirkung: Der SV-Gesamtbeitrag wird nach Anwendung der obigen Formel nur noch aus dem sich daraus ergebenden reduzierten Entgelt von 531,01 EUR berechnet und beträgt dann 98,77 EUR (531,01 EUR x 18,60 % = 98,77 EUR).

Der AG-Anteil beläuft sich auf 55,80 EUR (600,00 EUR x 09,30 % = 55,80 EUR). Der Arbeitnehmer wird also nur mit 42,97 EUR (98,77 EUR ./. 55,80 EUR) belastet, erhält aber Rentenbeiträge aus den vollen 600,00 EUR.

Der Vorteil für den Arbeitnehmer wird nun zu einem technischen Problem für den Arbeitgeber: zum ersten Mal im Zeitalter des Meldeverfahrens der Sozialversicherung müssten nun auf den DEÜVO-Meldungen an die Behörden zwei Beträge stehen, da ja beide für die Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung wichtig sind. Die Verschiebung der Einführung war also durchaus begründet und im März 2019 ist mit einem Schreiben zu rechnen, welches die Anforderungen hier konkretisiert. Da diese Anforderungen aber Eingang in das Gesetz gefunden haben, werden diese vermutungshalber wohl Umsetzung finden und die Programmanbieter dafür mit Lösungen aufwarten müssen.

Praxistipp: Die Gleitzonenregelung oder neu der Übergangsbereich gilt auch für Arbeits-entgelte, die sich aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung auf einen Betrag innerhalb der Gleitzone verringert haben.

 

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