Lohnsteuerliche Entlastungspakete verabschiedet und Details geklärt

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 wurden im ersten Entlastungspaket folgende Maßnahmen verabschiedet:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1200 Euro
    Arbeitnehmer werden unmittelbar und zeitnah steuerlich entlastet indem Werbungskosten bei der Einkommensteuer ohne Sammlung von Belegen in Höhe von 1200 Euro pauschal anerkannt werden. Diese Vereinfachung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.
  • Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10 347 Euro
    Die weitere Anhebung des Grundfreibetrages dient dem teilweisen Ausgleich der kalten Progression entsprechend der tatsächlichen Inflationsrate 2021 bzw. der geschätzten Inflationsrate 2022. Damit werden alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher ist.
  • Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent

Für Pendler bzw. für die Fahrtkostenzuschüsse betreffend Fahrten Wohnung und erste Tätigkeitsstätte wird ab dem 21. Kilometer die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen. Gleichfalls wirkt die Anhebung über die Mobilitätsprämie als Entlastung für Geringverdienende. Diese Entlastung für Fernpendler gilt für die Jahre 2022 bis 2026 und unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel.

Diese rückwirkenden Maßnahmen sind Bestandteil des Steuerentlastungsgesetzes 2022, dem der Bundesrat am 20. Mai 2022 zustimmte.

Das zweite Entlastungspaket wurde am 20. Mai 2022 vom Bundesrat verabschiedet mit dem Maßnahmenpaket zum Umgang mit den hohen Energiekosten. Im Einzelnen geht es insbesondere um folgende Maßnahmen:

  • Energiesteuer auf Kraftstoffe soll für drei Monate gesenkt werden. Für Benzin reduziert sich der Energiesteuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter.
  • Einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Kinderbonus 2022 als zusätzliche Einmalzahlung für Familien von 100 Euro pro Kind.
  • Einmalzahlung für Empfänger von Sozialleistungen in Höhe von 200 Euro.
  • Einmalzahlung für Empfänger von Arbeitslosengeld 1 in Höhe von 100 Euro.
  • Stark vergünstigtes Neun-Euro-Ticket für den ÖPNV.

Weitere steuerliche Entlastungen wurden mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt, das am 19. Mai 2022 vom Bundestag verabschiedet wurde. Die Freigabe durch den Bundesrat steht noch aus und soll vermutlich zum 10. Juni erfolgen:

  • Erweiterte Verlustverrechnung,
  • Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr,
  • Verlängerung der Home-Office-Pauschale,
  • Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,
  • Steuerfreiheit für Corona-Pflegebonus bis zu 4.500 Euro und
  • Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2020, 2021 und 2022.

 

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