Lohnsteuerabzug bei ausländischen Saisonarbeitern

Ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend in Deutschland tätig sind, sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie keinen Wohnsitz in Deutschland haben und sich auch nicht länger als sechs Monate hier aufhalten. Dies trifft insbesondere in der nun anstehenden Erntezeit auf viele mittel- und osteuropäische Helfer zu.

In diesen Fällen muss der Arbeitslohn, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, auch in Deutschland versteuert werden. Dies geschieht wie gewohnt durch den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn.
Betroffene Mitarbeiter erhalten vom Finanzamt – auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers – eine Bescheinigung, die die für den Lohnsteuerabzug maßgebenden persönlichen Besteuerungsmerkmale enthält. Regelmäßig ist dort die Steuerklasse I vermerkt. Die Eintragung von Freibeträgen für Werbungskosten ist grundsätzlich möglich. Allerdings ist dann die Abgabe einer Steuererklärung zwingend, wenn der in Deutschland verdiente Arbeitslohn 11.000 Euro übersteigt.

Freiwillige Steuererklärung für EU/EWR-Bürger
Für EU-Bürger ist auch eine Veranlagung auf Antrag möglich. Sie führt zur Anwendung der Jahrestabelle und damit in vielen Fällen zur Erstattung der gezahlten Lohnsteuer.

Lohnsteuerabzug durch inländischen Arbeitgeber
Für den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber gelten die allgemeinen Vorschriften, d.h. die Lohnsteuer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum wird nach der entsprechenden Tabelle (Tages-, Wochen- oder Monatstabelle) ermittelt und abgeführt.

Alternativ besteht in vielen Fällen die Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer. Für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft funktioniert das mit einem günstigen Steuersatz von 5 Prozent. Die Pauschalierung ist aber nur dann zulässig, wenn die Aushilfskraft

  • in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist,
  • ausschließlich typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
  • nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig wird,
  • keine land- und forstwirtschaftliche Fachkraft ist,
  • nur Arbeiten ausführt, die nicht ganzjährig anfallen und
  • der Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt.

Die Pauschalsteuer wird regelmäßig vom Arbeitgeber getragen, kann aber auf den Mitarbeiter abgewälzt werden.

Neben dem reduzierten Satz von 5 % gibt es den „normalen“ Pauschalsteuersatz für kurzfristige Beschäftigung in Höhe von 25 %.

Kost und Logis können steuerfrei gewährt werden
Viele Saisonarbeiter erhalten vom Arbeitgeber freie Kost und Logis. Da die Familie des Saisonarbeiters in der Regel an einem anderen, zumeist deutlich entfernten Ort lebt und der Saisonarbeiter in der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers eine erste Tätigkeitsstätte hat, kann der Arbeitgeber etwaige Aufwendungen nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen. Damit bleibt die Gewährung der Unterkunft steuerfrei. In den ersten drei Monaten stehen dem Saisonbeschäftigten die ebenfalls steuerfreien Verpflegungspauschalen zu, sie sind aber bei der Gewährung von Mahlzeiten mit den jeweiligen Sachbezugswerten zu verrechnen.

Tipp: Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Viele Saisonarbeitskräfte verdienen einen Großteil ihres Jahreseinkommens in Deutschland. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die nahezu ihre gesamten Einkünfte in Deutschland erzielen (mindestens 90 Prozent), können sich auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtige behandeln lassen und so in den Genuss personenbezogener Vorteile kommen. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Beantragung von Kindergeld für die Monate der Tätigkeit. Der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht kann bereits für das Lohnsteuerabzugsverfahren gestellt werden. Das Finanzamt hält entsprechende Formulare bereit. Erforderlich ist aber ein Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte durch die ausländische Steuerbehörde. In diesen Fällen ist dann aber später zwingend eine Steuererklärung abzugeben.

 

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