Das Arbeitsgericht Aachen hatte in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Arbeitnehmer für die
Leasingrate seines Dienstrades auch dann aufkommen muss, wenn er längerfristig erkrankt. Dazu
abweichend urteilte im Jahr 2019 das ArbG Osnabrück.
ArbG Aachen: Auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten ist Rate zu zahlen.
Im Urteilsfall war der Arbeitgeber Leasingnehmer für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des „JobRad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden mittels Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Der Arbeitnehmer erkrankte arbeitsunfähig und erhielt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer an die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Als der Arbeitnehmer wieder arbeitete, zog der Arbeitgeber die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung ab. Das ArbG Aachen bestätigte, dass der Arbeitgeber dazu berechtigt sei: Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers besteht auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten wie dem Bezug von Krankengeld fort. Der Abschluss des Leasingvertrags geht auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibt das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. So besteht beim Arbeitnehmer weiterhin die Nutzungsmöglichkeit,
wodurch die Verpflichtung zur Zahlung der Leasingrate bestehen bleibt. Der Arbeitnehmer finanziert
die Nutzung des Fahrrads aus seinem Einkommen. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer
nicht in unangemessenem Ausmaß. Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht
der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.
ArbG Osnabrück: Arbeitnehmer muss Leasingraten nicht tragen
Anders sah es das ArbG Osnabrück. Es hat die Klage eines Arbeitgebers auf Zahlung der Leasingraten durch die Arbeitnehmerin für den Zeitraum
nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung als unbegründet zurückgewiesen. Es hielt die Vertragsklausel, in der die Verpflichtung zur Übernahme der Leasingkosten durch die Arbeitnehmerin festgehalten wurde, für undurchsichtig und unwirksam. Sie fiel dadurch ersatzlos weg. Die Verpflichtung zur Übernahme der Leasingraten bei Wegfall der Vergütung sei in dem Vertrag nicht ausreichend deutlich gemacht und widersprüchlich formuliert. Es zeigt sich also auch hier wieder: Klarheit in vertraglichen Formulierungen zahlt sich nicht nur aus, sondern ist Grundvoraussetzung für die Umsetzung vieler Sachverhalte.