Kurzarbeit und Insolvenz

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 28. April 2020 eine Weisung zum „Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld“ veröffentlicht. Die wesentlichen Punkte sind:

• Weitergewährung von Kurzarbeitergeld (KUG) bei einem Insolvenzantrag: KUG kann weiter gewährt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von KUG weiter vorliegen.
Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Arbeitsausfall immer noch von vorübergehender Natur im Sinne von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III ist, d. h. es müssen begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen. Sollte Kurzarbeit während des Insolvenzeröffnungsverfahrens nach Stellung des Insolvenzantrags eingeführt werden, gilt dies genauso.

• Verhältnis KUG und Insolvenzgeld: Sofern es keine explizite Vereinbarung gibt, führt ein Insolvenzantrag nicht automatisch zur Rückkehr zu Vollarbeit. Falls kein 100%iger Arbeitsausfall vorliegt, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit im Insolvenzgeldzeitraum in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. Kurzarbeit „Null“ führt nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums, weil das Arbeitsverhältnis nicht ruht.

• Keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Insolvenzantrag: Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 ist ab Insolvenzantrag nicht möglich. Diese wären sonst bei einer Abschlussprüfung zurückzufordern, weil der Arbeitgeber im Ergebnis keine Beiträge getragen hat.

Die Beantragung und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wäre in diesen Fällen mit dem ausschließlichen Ziel der Massemehrung und gegebenenfalls Finanzierung eines Insolvenzplans erfolgt. Dies entspricht nicht dem Zweck der Kurzarbeitergeldverordnung. Daher erfolgt ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 dieser Verordnung.

Weiter zum PDF Dokument: „Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld“ Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 28. April 2020.

 

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