Kurzarbeit aktuell angepasst

Bundestag und Bundesrat haben am 13.03.2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ beschlossen. Damit wurden die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld aus dem Entwurf eines „Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ wieder herausgelöst.
Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ wird unmittelbar nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich in der kommenden Woche der Fall sein.
Mit dem gerade beschlossenen Gesetz wird die Grundlage für die Verordnung zum Bezug von Kurzarbeitergeld gelegt. Aber erst mit Erlass der Verordnung werden alle gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von KUG durch Zeitarbeitnehmer geschaffen sein. Das Bundeskabinett wird die Verordnung ebenfalls schnellstmöglich beschließen.
Selbstverständlich halten wir Sie auf dem Laufenden, wann dies der Fall sein wird. Sobald die Inhalte der Verordnung bekannt sind, werden wir Sie auch darüber informieren.

Damit gilt bis dato folgendes:
Kurzarbeit kann damit im Rahmen von Corona beantragt werden, wenn 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Azubis sind hier nicht mit zu berechnen.

Negative Arbeitszeitsalden sollen nicht nötig sein.
Offen ist noch, ob Urlaub abgebaut werden sein muss und wie das Handling von Überstunden final erfolgen soll.

Sozialversicherungsanteile sollen voll erstattet werden.

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

 

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