Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt 2015 weiterhin 5,2 Prozent. Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes konnte ein erneuter Anstieg verhindert werden. Allerdings wird die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüftätigkeit ausweiten.
Jeder, der zum Beispiel für Werbezwecke selbstständige Web- bzw. Grafik-Designer, Fotografen oder Texter beauftragt, ist von der Künstlersozialabgabe betroffen. Ab 2015 wird es strengere Prüfroutinen geben:
- Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten werden turnusmäßig mindestens alle vier Jahre auf etwaige Melde- und Zahlungspflichten geprüft.
- Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent gebildet. Hier wird durchschnittlich alle zehn Jahre geprüft.
HINWEIS: Unternehmen, die nur unregelmäßig und in geringem Umfang zur Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen, profitieren ab 2015 von einer Bagatellgrenze. Sofern die Auftragssumme 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt, besteht keine Abgabepflicht (§ 25 Künstlersozialversicherungsgesetz).