Änderung der kurzfristigen Beschäftigung

Die Einführung des Mindestlohns nimmt ab 2015 Einfluss auf die kurzfristige Beschäftigung, da ursprünglich für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft eine Sonderregelung zum Mindestlohn gefordert war, die aber keine Umsetzung fand.

Daher wurde folgende Ausnahme durch Änderung des § 115 SGB IV definiert: Für die Dauer von vier Jahren wird die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet.

Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 wird die kurzfristige Beschäftigung „ausgedehnt“, so dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Voraus vertraglich begrenzt sein kann, um die Sozialversicherungsfreiheit zu bewahren

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume der drei Monaten oder 70 Arbeitstage überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob sie geringfügig entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.

Damit ist eine vom 10.11.2012 bis zum 20.02.2013 befristete Beschäftigung (Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche und Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze) immer versicherungspflichtig, da die Beschäftigung von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet ist. Das die Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils zwei Monate nicht überschreitet, spielt keine Rolle.

Damit gilt bei einer Beschäftigung, die im Jahr 2014 beginnt und 2015 endet, der Zweimonatszeitraum. Erst bei einem Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2014 ist der Dreimonatszeitraum maßgeblich.

 

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