Kündigungsschutz Wahlinitiator – wichtige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München zum neuen Trend des sogenannten „Betriebsratsgründungs-Hopper“

Das Landesarbeitsgericht München hat sich in einer Entscheidung vom 20. 8.25 (10 SLa 2/25) damit befasst, ob der besondere Kündigungsschutz des §§ 15, Abs. 3b KSchG („Wahlinitiator“) während der Wartezeit im Sinne des §§ 1 Abs. 1 KSG eingreift. Im konkreten Fall war der Kläger nach seinem Eintritt am 7.3.2024 am 13.3.2024 bei einem Notar und ließ dort eine Erklärung über seine Absicht, einen Betriebsrat zu gründen notariell beglaubigen. Daraufhin erkundigte er sich am 20. März beim Arbeitgeber per E-Mail, ob im Hause des Arbeitgebers ein Betriebsrat existiere und für den Fall, dass dies nicht der Fall sein sollte, dass er eine Gründung beabsichtige und dementsprechend zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen wolle. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin innerhalb der vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis.

Das LAG München hat hier zum Glück im Sinne der Arbeitgeber reagiert undt festgestellt, dass der Sonderkündigungsschutz als sogenannter Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl während der Wartezeit des §§ 1 Abs. 1 KSG keine Anwendung findet und demzufolge die Klage abgewiesen.

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