Kündigung trotz Elternzeitantrag bei fehlender Schriftform

Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Das BAG unterstreicht das strenge Schriftformerfordernis und anerkannte eine Inanspruchnahme der Elternzeit durch ein Telefax wegen mangelnder Schriftformerfordernis nicht an. Damit war der Elternzeitantrag nichtig, und die Arbeitnehmerin stand nicht unter dem Kündigungsschutz des BEEG. Nur unter ganz bestimmten Umständen sei es dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Schriftformerfordernis zu berufen.

 

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