Abrechnungen können während des jeweils aktuellen Jahres ohne Einschränkungen geändert werden. Die Korrekturmöglichkeit endet, sobald die elektronisch erstellte Jahreslohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt wurde. Spätester Termin für Änderungen ist der 28. Februar des Folgejahrs. Stellt man danach fest, dass zum Beispiel zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde, muss eine haftungsbefreiende Anzeige beim Betriebstättenfinanzamt erfolgen. Hierfür gibt es einen eigenen Vordruck (Anzeige über nicht abgeführten Lohnsteuerabzug).
Hinweis: Sozialversicherungsrechtlich ist ebenfalls eine rückwirkende Korrektur der Lohnabrechnungen und der Jahresmeldung 2014 notwendig.
Ausnahme: Eine Korrektur nach Ablauf des Kalenderjahrs ist für Lohnsteueranmeldungen aus 2014 ausnahmsweise möglich, wenn Lohn versteuert wurde, den sich der Arbeitnehmer ohne Willen des Arbeitgebers angeeignet hat. Die Korrektur muss schriftlich begründet und die Jahreslohnsteuerbescheinigung als geändert gekennzeichnet werden.