In diesen Fällen sollen Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt werden und während der Weiterbildung das Qualifizierungsgeld von der Agentur für Arbeit als Entgeltersatzleistung erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In der Höhe orientiert sich das Qualifizierungsgeld am Kurzarbeitergeld: Es beträgt während der Weiterbildung 60 % des Nettogehaltes (bzw. 67 %, sofern mindestens ein Kind im Haushalt des Arbeitnehmers lebt).
Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber die berufliche Weiterbildung finanziert. Arbeitnehmer dürfen an den Weiterbildungskosten nicht beteiligt werden. Lediglich eine Kostenübernahme durch Dritte ist zulässig
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes wird das Qualifizierungsgeld steuerlich flankiert:
- Entsprechend dem Kurzarbeitergeld verbleibt das von der Agentur für Arbeit gewährte Qualifizierungsgeld steuerfrei.
- Das Qualifizierungsgeld wird als Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
- Die Weiterbildungskosten, die beim Qualifizierungsgeld vom Arbeitgeber zu tragen sind, werden ebenfalls steuerfrei gestellt.
Ein Ausweis des Qualifizierungsgelds auf der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung und ein Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist bisher nicht gesetzlich vorgesehen. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung dies im Rahmen des Ausstellungsschreibens einer Lohnsteuerbescheinigung 2025 anordnen wird.
Wie beim Kurzarbeitergeld können Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld freiwillig aufstocken. Der Aufstockungsbetrag wird nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Ein entsprechender Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers zählt jedoch zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und ist nicht steuerfrei.