Bekannt dürfte sein, dass Kindergartenzuschüsse, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, steuer- und sv-frei gezahlt werden können. Zu beachten ist allerdings, dass diese die Kinderbetreuungskosten mindern, die als Sonderausgaben abziehbar sind.
Begünstigt sind im Rahmen der Steuerfreiheit nur Aufwendungen, die für noch nicht schulpflichtige Kinder gezahlt werden. Als Ansatzpunkt dient hier das 6. Lebensjahr.