Kein Summenbescheid trotz verletzter Aufzeichnungspflichten

Häufig verletzen Betriebe ihre Aufzeichnungspflichten nach § 28 f SGB IV. Verstöße können dazu führen, dass Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung bei ihren turnusgemäßen Kontrollen ‒ alle vier Jahre ‒ Summenbeitragsbescheide erlassen. Doch nicht immer ist das zulässig, wie ein Fall des LSG Baden-Württemberg aktuell zeigt.

 

Ein Summenbeitragsbescheid setzt voraus,

  • dass den Betriebsprüfern
    • die personenbezogene Feststellung der Versicherungspflicht und
    • die Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe wegen Verletzung der Aufzeichnungspflichten nicht möglich ist, und
  • nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann,
    • dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder
    • Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann.

 

Das LSG hat nun entschieden: Auch wenn der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten nach § 28 f SGB IV verletzt hat, ist der Erlass eines Summenbescheids unzulässig, wenn zahlreiche Arbeitnehmer namentlich bekannt sind und ihre Einsatzzeiten aus vorhandenen Unterlagen des Hauptzollamts oder der Staatsanwaltschaft teilweise auf den Tag genau festgestellt werden können (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022).

 

 

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