Immer mehr beschäftigen sich Unternehmen mit Verdienstoptionen außerhalb der üblichen Bruttoentlohnung. Galten früher VWL und bAV-Bestandteile schon als große Neuerung, sind heute die klassischen Nettoentgeltbestandteile wie steuerfreie Sachbezüge, pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschüsse und die sonstigen, in den Einkommenssteuerrichtlinien bzw. den –gesetzen dargestellten Sachverhalte in manchen Unternehmen schon zur Normalität geworden.
Was aber ist z.B. bei der Gewährung von Rabatten von dritter Seite zu beachten, wenn der Betrieb- bzw. Personalrat die Vergünstigungen verschafft?
Preisvorteile von dritter Seite gelten bis dato als Arbeitslohn, wenn sie vom Arbeitgeber „herbeigeführt“ wurden. Wirkt aber der Arbeitgeber NICHT aktiv an der Verschaffung der Vorteile mit, handelt also z.B. der Betriebs- oder Personalrat die Vergünstigung mit dem Anbieter aus, wird dessen Handeln nicht dem Arbeitgeber zugerechnet; der Vorteil bleibt also steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wie aber sind Mitarbeiterangebotsprogramme wie das der Corporate Benefits GmbH zu behandeln?
Hier verfolgt ein Dritter ein eigenwirtschaftliches Interesse, und das wiederrum schließt die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus. In diesen Fällen wirkt der Arbeitgeber nur insofern mit, als er die rabattierten Produkte diverser Anbieter im Firmenintranet bekannt macht bzw. hierüber nur das Produkt zugänglich macht. Die Preisvorteile gelten damit nicht als Arbeitslohn für die Beschäftigung.