Laut zwei Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 30. August 2016 haben Arbeitnehmer bei Betriebsrenten keinen Anspruch mehr auf eine bestimmte Verzinsung des von ihnen eingesetzten Kapitals. Bei einer beitragsbezogenen Versorgung müssen Arbeitnehmer Schwankungen im Wert der Anlage hinnehmen, solange die zugesagte Mindestversorgung gewahrt bleibt. Arbeitnehmer können zudem keine risikoreiche Anlageform verlangen, um eine höhere Verzinsung zu erreichen. Es ist gemäß BAG Erfurt zulässig, wenn ein Arbeitgeber eine „marktübliche Verzinsung“ zusagt und dabei auf eine sehr sichere Verzinsung abstellt.