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	<title>Steuerrecht &#8211; Personal Experts Blog</title>
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		<title>Reform der privaten Altersvorsorge</title>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Aug 2026 11:19:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Überarbeitung der betrieblichen Altersversorgung wird uns ja nun seit längerem angekündigt: Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll nun die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu u. a. die nachfolgenden Ausführungen gemacht. Es soll zukünftig zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben: •&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Altersvorsorgedepots (inkl. Standarddepot) und •&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Garantieprodukte. Darüber [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Die Überarbeitung der betrieblichen Altersversorgung wird uns ja nun seit längerem angekündigt: Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll nun die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu u. a. die nachfolgenden Ausführungen gemacht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es soll zukünftig zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben:</p>



<p class="wp-block-paragraph">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Altersvorsorgedepots (inkl. Standarddepot) und</p>



<p class="wp-block-paragraph">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Garantieprodukte.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig: Für Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. noch werden, gilt ein Bestandsschutz. Demzufolge können Sparer ihren bestehenden Riester-Vertrag wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die gesamte bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt eignen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beachten Sie bitte: Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1.1.2027 angeboten werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zukünftig wird die Berechnung der Zulage beitragsproportional und damit einfacher erfolgen. Das heißt:</p>



<p class="wp-block-paragraph">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage.</p>



<p class="wp-block-paragraph">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Für weitere 1.440 EUR, die sie jährlich sparen (d. h. von 361 EUR bis 1.800 EUR), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert: Auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Maßnahmen treffen damit weniger die Lohnabrechnung: sie sind eher in der Einkommensteuer angesiedelt.</p>
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		<title>Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Aug 2026 06:08:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anfang Juli hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen. Wie immer handelt es sich bisher „nur“ [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Anfang Juli hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie immer handelt es sich bisher „nur“ um die Ergebnisse des Koalitionsausschusses. Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren müssen der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Mit etwaigen Änderungen bzw. Ergänzungen ist also durchaus zu rechnen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Geplant sind folgende Schritte:</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der steuerliche Grundfreibetrag (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) liegt im Jahr 2026 bei 12.348 EUR. Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag. &nbsp;Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Grundfreibetrag voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 EUR im Jahr 2028 erhöht werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 angehoben werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Anstieg um 200 EUR auf 1.430 EUR im Gespräch.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig: Die hier genannten Beträge (Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag) werden im Gesetzgebungsverfahren bzw. nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert und können sich noch einmal anpassen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die steuerliche Entlastung soll insbesondere für Familien mit Kindern spürbar sein, dies war ja bereits für die letzten Maßnahmen angedacht: So hat das Bundesfinanzministerium u. a. folgende Berechnung aufgestellt: Ab dem Jahr 2028 soll eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von rund &nbsp;60.000 EUR) im Vergleich zu heute um mehr als 600 EUR pro Jahr entlastet werden. Die Gegenfinanzierung soll vor allem über eine Veränderung bei der sogenannten Reichensteuer erfolgen. Diese soll wie folgt gesplittet werden: Ab einem zu versteuernden Einkommen (zvE) von 250.000 EUR soll ein Steuersatz von 45 % greifen. 47 % sollen dann ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 EUR gelten. Derzeit gelten 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 EUR.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig für die Lohnabrechnung: Der Pauschalsteuersatz bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) soll von 2 % auf 5 % angehoben werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), maximal 1.200 EUR im Jahr. Diese Steuerermäßigung soll reduziert werden – und zwar auf 15 % und höchstens 900 EUR pro Jahr.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sind unter dem Aufzählungspunkt „Arbeitsmarkt“ zwei weitere interessante steuerliche Aspekte aufgeführt:</p>



<p class="wp-block-paragraph">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Für den steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag sollen die Obergrenzen nach § 3b des Einkommensteuergesetzes bis zu einem Stundenlohn von 75 EUR (bislang 50 EUR) zum 1.1.2027 erhöht werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig: Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags vollständig beitragsfrei gestellt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">•&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, sollen Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig: Der steuerliche Vorteil soll dabei umso größer sein, je schneller eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Konkretere Regelungen sind hierzu noch nicht kommuniziert.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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		<title>Bewirtung von Geschäftspartnern auf Betriebsveranstaltungen: Welche steuerlichen Regeln gelten hier?</title>
		<link>https://personal-experts.com/bewirtung-von-geschaeftspartnern-auf-betriebsveranstaltungen-welche-steuerlichen-regeln-gelten-hier/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 11 May 2026 05:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich ist eine Betriebsveranstaltung ein betriebliches Event mit gesellschaftlichem Charakter, also z.B. eine Weihnachtsfeier, ein Betriebsausflug oder auch eine Jubiläumsfeier. Besonders wichtig ist: Sie muss allen Mitarbeitenden oder zumindest einer klar abgegrenzten Gruppe (z. B. allen Mitarbeitenden einer Abteilung) offenstehen bzw alle Mitarbeiter des Unternehmens oder einer Abteilung müssen eingeladen sein Wichtig für die Versteuerung [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich ist eine Betriebsveranstaltung ein betriebliches Event mit gesellschaftlichem Charakter, also z.B. eine Weihnachtsfeier, ein Betriebsausflug oder auch eine Jubiläumsfeier.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Besonders wichtig ist: Sie muss allen Mitarbeitenden oder zumindest einer klar abgegrenzten Gruppe (z. B. allen Mitarbeitenden einer Abteilung) offenstehen bzw alle Mitarbeiter des Unternehmens oder einer Abteilung müssen eingeladen sein</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig für die Versteuerung ist der Freibetrag von EUR 110,00 pro Mitarbeiter und Veranstaltung. Dieser gilt für bis zu 2 Veranstaltungen pro Jahr. Verbleiben die Kosten einer Veranstaltung unter EUR 110,00 je Mitarbeiter, ist die Veranstaltung steuerfrei. Übersteigen die Pro-Kopf-Kosten den Freibetrag von EUR 110,00 wird nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein Beispiel macht dies ja immer leichter verständlich: &nbsp;Haben wir eine Veranstaltung mit 34 Teilnehmern und Gesamtkosten von EUR 5.440,00, dann kommen wir auf Einzelkosten pro Person von EUR 160,00. Davon sind dann entsprechend EUR &nbsp;110,00 steuerfrei und EUR 50,00 steuerpflichtig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Doch wie ermitteln wir die Kosten? Es gibt ja bei einer Veranstaltung viele kleine Themenstellungen: Essen &amp; Getränke, Raummiete, Rahmenprogramm (DJ, Künstler), Fahrtkosten für die Anreise, Geschenke (wenn im Rahmen der Veranstaltung übergeben). Hier muss beachtet werden, dass alle Aufwendungen des Arbeitgebers immer inkl. Umsatzsteuer gerechnet werden und&nbsp; dass auch Kosten für Begleitpersonen dem Mitarbeiter zugerechnet werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Gesamtkosten werden also auf alle tatsächlich teilnehmenden Personen verteilt: die Mitarbeiter, eventuelle Begleitpersonen und sogar gegebenenfalls Leiharbeitnehmer. Vorsicht bei den Mitarbeitern, die zwar angemeldet waren, aber nicht zur Veranstaltung erschienen sind. Diese können erheblichen Einfluss auf die steuerliche Beurteilung haben, da man ja meist mit einem Kostensatz pro Person kalkuliert hat. Wenn dann Teilnehmer nicht erscheinen, kann das große Auswirkungen haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Gehen wir wieder von unser Veranstaltung oben aus: wir haben 34 Teilnehmer und die Organisatoren haben sich an der EUR 110,00 Grenze orientiert und daher Gesamtkosten von EUR 3.650,00 geplant, wären also knapp unter der Freigrenze verblieben. Wenn jetzt fünf Teilnehmer nicht erscheinen, müssen die Kosten auf die verbleibenden 29 Teilnehmer verteilt werden, damit übersteigen wir nun den Freibetrag von EUR 110,00 pro Person und eine anteilige Versteuerung muss erfolgen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dabei kann der Arbeitgeber wählen zwischen der individuellen Versteuerung (beim Arbeitnehmer) oder der Pauschalversteuerung mit 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG). Dabei wird meist die Pauschalversteuerung gewählt, da diese SV-Freiheit nach sich zieht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In der Praxis nimmt neben den Arbeitnehmern häufig auch der eine oder andere Geschäftspartner an einer Betriebsveranstaltung teil. Wie hat für diese Teilnehmer die Besteuerung zu erfolgen? Und lässt sie sich teilweise vermeiden?</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für Geschäftspartner gilt dabei Folgendes: Der Geschäftspartner muss den erhaltenen Vorteil grundsätzlich selbst versteuern. Der Freibetrag von EUR 110,00 (der für Arbeitnehmer gilt) steht ihm nicht zu. Auch hier gibt es aber eine Möglichkeit, diese Steuerpflicht für den Geschäftspartner zu vermeiden: Der veranstaltende Unternehmer kann die Steuer pauschal nach § 37 b EStG mit 30 % übernehmen. Dann muss nicht der Geschäftspartner die Steuer zahlen, sondern der Unternehmer.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Dann wird es aber komplex: Enthalten die Gesamtkosten auch Bewirtungskosten (also z. B. Essen und Getränke), sollten diese für die Geschäftspartner herausgerechnet werden, da Bewirtungskosten beim Geschäftspartner nicht zu einer Steuerpflicht führen. Dadurch muss auf diesen Teil auch keine 30-%-Pauschalsteuer gezahlt werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Es &nbsp;gibt allerdings eine Ausnahme: Bei mehrtägigen Incentive-Reisen dürfen die Bewirtungskosten nicht herausgerechnet werden. Hier bleibt also die volle Bemessungsgrundlage bestehen.</p>
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		<title>Beschluss Steueränderungsgesetz</title>
		<link>https://personal-experts.com/beschluss-steueraenderungsgesetz/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[nc]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jan 2026 09:10:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 10. September auf den Weg gebracht. Am 4. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt. Die steuerlichen Verbesserungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Bundesregierung hat das Steueränderungsgesetz 2025 am 10. September auf den Weg gebracht. Am 4. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt. Die steuerlichen Verbesserungen sollen überwiegend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht. Wie bereits informiert, waren bisher für die ersten 20 Kilometer nur EUR 0,30 für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzbar. &nbsp;Wer täglich pendelt, profitiert damit deutlich stärker als zuvor.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unter der Voraussetzung, dass die übrigen Werbungskosten bereits den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, wirkt sich die Pendlerpauschale wie folgt aus: Bei einem Arbeitsweg von zehn Kilometern und einer Fünf-Tage-Woche ergeben sich jährlich bereits 176 Euro zusätzliche Werbungskosten – bei 20 Kilometern sind es sogar 352 Euro. Wer lediglich fünf Kilometer vom Wohnort zum Arbeitsort zurücklegen muss, kann eine Pauschale von 418 Euro ansetzen – also immerhin auch ein Plus von 88 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Zudem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – wird nun endgültig final ab dem 1. Januar 2026 von derzeit 19 Prozent auf sieben Prozent reduziert. Damit soll die Gastronomiebranche gestärkt werden, von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren aber auch Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegungen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Auch die geplante Stärkung für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement ist nun final verabschiedet: In Deutschland engagieren sich Millionen Menschen ehrenamtlich: Die Bundesregierung hat nun eine Reihe an Änderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgesetzt. Damit will sie das Ehrenamt weiter stärken und Anreize schaffen, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren. Die Maßnahmen bringen insbesondere Vereinfachungen für Steuerpflichtige und Verwaltung mit sich. Vorgesehen sind unter anderem:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 Euro</li>



<li>Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Final können künftig auch Beiträge an Gewerkschaften neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als eigenständige Werbungskosten abgesetzt werden. Darüber hinaus wurde beschlossen, die Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Parteispenden anzuheben. Wenn Sie mir dazu erfahren möchten, melden Sie sich gerne zu unserer Jahreswechselveranstaltung an unter <a href="https://personal-experts.com/wp-content/uploads/2025/07/Einladung_Auren_Personal_2026.pdf">Einladung_Auren_Personal_2026.pdf</a></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Entfall der Ladepauschalen für E-Fahrzeuge</title>
		<link>https://personal-experts.com/entfall-der-ladepauschalen-fuer-e-fahrzeuge/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Dec 2025 06:48:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. November 2025 ein aktualisiertes Schreiben zur lohn‑ und einkommensteuerlichen Behandlung von Ladestrom, Ladevorrichtungen und Stromkostenerstattungen für Elektro‑ und Hybridfahrzeuge veröffentlicht. Es ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2020 und gilt grundsätzlich bis 31. Dezember 2030 Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die bisherigen monatlichen Pauschalen, die Arbeitgeber [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. November 2025 ein aktualisiertes Schreiben zur lohn‑ und einkommensteuerlichen Behandlung von Ladestrom, Ladevorrichtungen und Stromkostenerstattungen für Elektro‑ und Hybridfahrzeuge veröffentlicht. Es ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2020 und gilt grundsätzlich bis 31. Dezember 2030</p>



<p class="wp-block-paragraph">Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die bisherigen monatlichen Pauschalen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden für das private Laden eines betrieblichen E‑Fahrzeugs erstatten konnten. Diese bestanden bislang – je nach Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit – z. B. in Pauschalen von 15 Euro, 30 Euro, 35 Euro oder 70 Euro pro Monat.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Pauschalen gelten <strong>nur noch bis zum 31. Dezember 2025</strong>. Ab <strong>1. Januar 2026</strong> dürfen sie <strong>nicht mehr lohnsteuerfrei angewendet oder erstattet werden</strong>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Viele Arbeitgeber müssen daher zum Jahreswechsel 2025/2026 ihre Abrechnungsprozesse anpassen, da ab 2026 nur tatsächlich geladene Strommengen steuerfrei erstattet werden dürfen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie soll das gehen? Ein Mitarbeiter muss nachweisen, welche Strommenge er tatsächlich geladen hat – z. B. durch einen separaten Stromzähler an der Wallbox oder einen mobilen Zähler oder fahrzeugeigenen Zähler &#8211; – ein geeichter Messzähler ist nicht zwingend vorgeschrieben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für die Erstattung der Kosten kann der Arbeitgeber zwischen zwei Varianten wählen:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten – basierend auf dem vertraglichen Strompreis des Mitarbeiters<br>ODER</li>



<li>Strompreispauschale – eine vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Pauschale je kWh. Für 2026 beträgt dieser Richtwert etwa 0,34 € je kWh.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die Wahl (Einzelnachweis vs. Pauschale) muss einheitlich für das ganze Kalenderjahr getroffen werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig: Unabhängig vom Entfall der Pauschalen bleiben andere steuerliche Begünstigungen erhalten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Kostenlose oder verbilligte Nutzung einer betrieblichen Ladestation ist weiterhin steuerfrei</li>



<li>Dasselbe gilt für die zeitweise unentgeltliche Überlassung von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiter (z. B. Wallbox zuhause).</li>



<li>Erstattungen an Arbeitnehmer für ihre eigenen Stromkosten beim Laden eines firmeneigenen Fahrzeugs gelten weiterhin als steuerfreier Auslagenersatz, wenn der Nachweis entsprechend geführt wird.</li>



<li>Die Pauschalversteuerung mit 25 % für z. B. Zuschüsse zum Kauf einer privaten Wallbox oder die Übereignung einer Ladevorrichtung bleibt ohne Änderung bestehen.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Bis 31.12.2025 ist also die Erstattung laufender Pauschalen wie bisher zulässig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ab 01.01.2026 dürfen nur noch tatsächliche Stromkosten (mit Nachweis) oder die Strompreispauschale steuerfrei erstattet werden – keine pauschalen monatlichen Beträge mehr.</p>
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		<title>Aktivrente als Anreiz für Hinzuverdienst als Rentner</title>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Dec 2025 06:47:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Auslöser dieses Gesetzes ist der demografische Wandel und der anhaltende Fachkräftemangel in vielen Branchen. Mit der Aktivrente will die Bundesregierung ältere Fachkräfte dazu ermutigen, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus erwerbstätig zu bleiben und so Erfahrungswissen im Arbeitsmarkt halten und personelle Engpässe reduzieren. Zugleich soll die Regelung als finanzieller Anreiz dienen und die zusätzliche Erwerbstätigkeit lohnender [&#8230;]</p>
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<p class="wp-block-paragraph">Auslöser dieses Gesetzes ist der demografische Wandel und der anhaltende Fachkräftemangel in vielen Branchen. Mit der Aktivrente will die Bundesregierung ältere Fachkräfte dazu ermutigen, über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus erwerbstätig zu bleiben und so Erfahrungswissen im Arbeitsmarkt halten und personelle Engpässe reduzieren. Zugleich soll die Regelung als finanzieller Anreiz dienen und die zusätzliche Erwerbstätigkeit lohnender machen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Nach dem aktuellen Gesetzentwurf sollen Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze (i. d. R. 67 Jahre) erreicht haben, bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei durch Arbeit hinzuverdienen dürfen, zusätzlich zu ihrer regulären Rente. Auf das darüber hinausgehende Einkommen fällt dann wieder reguläre Einkommensteuer an. Die 2.000 Euro sind dabei allerdings nicht auf andere Monate zu verteilen, wenn diese nicht in einem Monat ausgeschöpft wurden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wichtig: Beiträge zur Sozialversicherung müssen weiterhin geleistet werden, selbst wenn der Hinzuverdienst steuerfrei bleibt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ganz wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur für Einkommen aus nichtselbständiger Beschäftigung (also Angestellte und Arbeiter in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis). Selbstständige, Freiberufler, Minijobber, Land- und Forstwirte sowie Beamte sind nach dem derzeitigen Stand nicht begünstigt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Voraussetzung für die Begünstigung ist:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze,</li>



<li>Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Erreichen dieser Altersgrenze, d.h. mindestens Arbeitgeberbeiträge werden für die Tätigkeit gezahlt.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Die steuerliche Begünstigung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbezug bewusst aufgeschoben wurde. Das Aktivrentengesetz wurde vom Bundeskabinett beschlossen und befindet sich im parlamentarischen Verfahren. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2026, der Bundestag hat bereits am 04. Dezember die Zustimmung erteilt. Die Freigabe durch den Bundesrat wird am 19. Dezember 2025 erwartet.</p>
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		<title>Anpassungen Betriebsrentenstärkungsgesetz zwei</title>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Dec 2025 06:45:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter zu stärken und ihre Verbreitung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigen und mittleren Einkommen zu erhöhen. Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren, da die Zustimmung des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter zu stärken und ihre Verbreitung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigen und mittleren Einkommen zu erhöhen. Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren, da die Zustimmung des Bundesrates und die anschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt noch ausstehen. Erst danach treten die Regelungen in Kraft. Geplant ist hier die Zustimmung des Bundesrates zum 19.12.2025.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein zentraler Bestandteil des BRSG II ist die Weiterentwicklung der steuerlichen Förderung für sogenannte Geringverdiener. Arbeitgeber, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung leisten, können weiterhin einen staatlichen Förderbetrag nach § 100 EStG geltend machen. Dieser Förderbetrag beträgt auch künftig 30 Prozent der zusätzlich geleisteten Arbeitgeberbeiträge. Neu ist jedoch, dass die maximale Förderung angehoben wird: Statt bislang maximal 288 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr könnten künftig bis zu 360 Euro gefördert werden. Voraussetzung hierfür sind zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von bis zu 1.200 Euro jährlich. Der Mindestförderbetrag von 72 Euro (entsprechend 30 Prozent von 240 Euro) bleibt unverändert bestehen. Die erhöhten Förderbeträge sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenfalls angepasst soll die Einkommensgrenze werden, bis zu der Beschäftigte als förderfähige Geringverdiener gelten. Während bisher eine feste monatliche Bruttolohnobergrenze von 2.575 Euro galt, soll diese künftig dynamisiert werden. Grundlage sind dann 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Auf Basis aktueller Werte entspricht dies einem Bruttomonatsentgelt von rund 2.900 Euro, wobei sich dieser Betrag künftig automatisch an die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze anpasst. Dadurch soll verhindert werden, dass Beschäftigte allein durch allgemeine Lohnsteigerungen aus der Förderung herausfallen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Darüber hinaus sieht das BRSG II steuerliche Erleichterungen bei der Abfindung sogenannter Kleinanwartschaften vor. Wird eine kleine betriebliche Versorgungsanwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden und der Abfindungsbetrag unmittelbar in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, bleibt dieser Betrag steuerfrei: Eine Kleinanwartschaft i. d. S. wäre dann im Jahr 2026 eine monatliche Rente von max. 79,10 Euro bzw. eine Einmalzahlung 9.492 Euro.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Achtung: Diese Regelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und dient der Vermeidung von steuerlichen Nachteilen bei der Zusammenführung kleiner Vorsorgeansprüche.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes liegt in der Stärkung des Sozialpartnermodells. Tarifvertragsparteien erhalten zusätzliche Möglichkeiten, reine Beitragszusagen ohne Mindest- oder Garantieleistungen zu vereinbaren. In diesen Modellen beschränkt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Zahlung der vereinbarten Beiträge, ohne für eine bestimmte Rentenhöhe zu haften. Ziel ist es, Hemmnisse für Arbeitgeber abzubauen und insbesondere tarifgebundene Unternehmen zur Einführung einer betrieblichen Altersversorgung zu motivieren.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Unverändert bleiben daher wesentliche Grundstrukturen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere die bereits seit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz geltende Pflicht des Arbeitgebers, bei Entgeltumwandlungen einen Zuschuss von 15 Prozent zu leisten, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, wird durch das BRSG II nicht erneut geändert, sondern lediglich flankiert.</p>
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		<title>Voraussichtliche Sachbezugswerte 2026</title>
		<link>https://personal-experts.com/voraussichtliche-sachbezugswerte-2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[nc]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2025 09:43:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Auren]]></category>
		<category><![CDATA[Personal]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hallo Euch allen, das Jahr neigt sich dem Ende zu und pünktlich liegt der Referentenentwurf zur 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vor: Er enthält die geplanten Sachbezugswerte für das Jahr 2026. Bekanntermaßen werden jedes Jahr die Sachbezugswerte an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die geplanten Werte sollen ab 1. Januar 2026 gelten, da dann auch die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Hallo Euch allen,</p>



<p class="wp-block-paragraph">das Jahr neigt sich dem Ende zu und pünktlich liegt der Referentenentwurf zur 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vor: Er enthält die geplanten Sachbezugswerte für das Jahr 2026.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Bekanntermaßen werden jedes Jahr die Sachbezugswerte an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die geplanten Werte sollen ab 1. Januar 2026 gelten, da dann auch die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in Kraft treten soll.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für 2026 sind nach aktuellem Stand die folgenden Werte geplant, die wir auch schon in den neuen Entwurf der Vademecums aufgenommen haben.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten werden nach heutiger Planung 2026 diese Beträge gelten:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Frühstück: 2,37 Euro kalendertäglich; 71,10 Euro monatlich</li>



<li>Mittag- oder Abendessen: 4,57 Euro kalendertäglich; 137,10 Euro monatlich</li>



<li>Kalendertäglicher Gesamtwert: 11,50 Euro, monatlicher Gesamtwert: 345 Euro</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Unterkunft und Miete</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Der geplante Monatswert für 2026 liegt bei 285 Euro, pro Kalendertag wären das 9,50 Euro.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Gemäß Sozialversicherungsentgeltverordnung kann der Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Der Referentenentwurf für die 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) für das Jahr 2026 steht auf der Seite des BMAS zur Verfügung.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Förderung der E-Mobilität durch eine steuerfreie Wallbox</title>
		<link>https://personal-experts.com/foerderung-der-e-mobilitaet-durch-eine-steuerfreie-wallbox/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Sep 2025 11:25:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um im privaten Bereich ein Elektrofahrzeug laden zu können, ist eine Ladevorrichtung, z.B. eine Wallbox, erforderlich. Wie sieht es mit der Steuerpflicht aus, wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligt? Diese Frage treibt ja immer mehr Kunden um und führt zu größeren Diskussionen. Fangen wir einfach an: unproblematisch ist die Aufladung des privaten Elektrofahrzeuges [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Um im privaten Bereich ein Elektrofahrzeug laden zu können, ist eine Ladevorrichtung, z.B. eine Wallbox, erforderlich. Wie sieht es mit der Steuerpflicht aus, wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligt? Diese Frage treibt ja immer mehr Kunden um und führt zu größeren Diskussionen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Fangen wir einfach an: unproblematisch ist die Aufladung des privaten Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber: dies ist gemäß § 3 Nr. 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erstattet aber der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des privaten Elektrofahrzeugs zu Hause beim Arbeitnehmer, ist die Erstattung zunächst einmal steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn keine pauschalen Kilometersätze verwendet werden. Statt Erstattung der Stromkosten kann der Arbeitgeber 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (steuerfrei) erstatten – analog zum Benzinfahrzeug.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Möglich ist auch der Ansatz der tatsächlichen Kosten als Erstattung (z. B. Strom zu Hause geladen); hier muss der Mitarbeiter aber die Stromkosten belegen (z. B. über Stromrechnung und Fahrtenbuch), das Verfahren ist also recht aufwendig.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wenn der Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen zu Hause lädt und der Arbeitgeber die Stromkosten erstattet, verbleibt dies steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die pauschalen Sätze nach BMF-Schreiben zur Anwendung bringt. Diese belaufen sich derzeit auf</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>30 € / Monat bei ausschließlicher Nutzung privater Lademöglichkeiten.</li>



<li>70 € / Monat bei zusätzlicher Möglichkeit zum Laden im Betrieb.</li>
</ul>



<p class="wp-block-paragraph">Voraussetzung: Kein zusätzlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei Nutzung.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wie nun sieht es aus, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten für eine Wallbox zu Hause beim Arbeitnehmer beteiligen möchte? Dies kommt auf die gewählte Unterstützungsmöglichkeit an:</p>



<ol start="1" class="wp-block-list">
<li>Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer die betriebliche Ladevorrichtung. Diese Überlassung ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 46 EStG.</li>



<li>Der Arbeitgeber übereignet dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung. Es handelt sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug, den der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuern kann.</li>



<li>Der Arbeitnehmer kauft die Ladevorrichtung selbst und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer einen Zuschuss. Dieser Zuschuss ist steuerpflichtig, kann aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.</li>
</ol>



<p class="wp-block-paragraph">Für Arbeitgeber gilt es, die Spielräume zu nutzen. Gehaltsumwandlungen sind für die aufgezeigten Möglichkeiten schädlich. Weitere steuerliche Regelungen rund um die Elektromobilität sind zu erwarten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com/foerderung-der-e-mobilitaet-durch-eine-steuerfreie-wallbox/">Förderung der E-Mobilität durch eine steuerfreie Wallbox</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com">Personal Experts Blog</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Anhebung Bruttolistenpreisgrenze von EUR 70.000,- auf EUR 100.000,- ab 01.07.2025 verabschiedet für Firmenfahrzeuge</title>
		<link>https://personal-experts.com/anhebung-bruttolistenpreisgrenze-von-eur-70-000-auf-eur-100-000-ab-01-07-2025-verabschiedet-fuer-firmenfahrzeuge/</link>
					<comments>https://personal-experts.com/anhebung-bruttolistenpreisgrenze-von-eur-70-000-auf-eur-100-000-ab-01-07-2025-verabschiedet-fuer-firmenfahrzeuge/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[be]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Jul 2025 06:26:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 30.05.2025 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zur Stellungnahme übersandt. In dem Gesetzentwurf ist auch die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Begünstigung von E-Dienstwagen auf 100.000 Euro vorgesehen. Diese Grenze soll erstmals für Elektrofahrzeuge gelten, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.&#160; Am 11.07. erfolgte [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Am 30.05.2025 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zur Stellungnahme übersandt. In dem Gesetzentwurf ist auch die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Begünstigung von E-Dienstwagen auf 100.000 Euro vorgesehen. Diese Grenze soll erstmals für Elektrofahrzeuge gelten, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.&nbsp;</p>



<p class="wp-block-paragraph">Am 11.07. erfolgte die Freigabe dazu: Die Bundesregierung hat den Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge, die unter die 0,25%-Regelung fallen, von 70.000 Euro auf 100.000 Euro ab 01.07.2025 angehoben, um die Besteuerung von E-Dienstwagen zu verbessern. Die Anhebung des Bruttolistenpreises ist Teil eines größeren steuerlichen Sofortprogramms, das darauf abzielt, den Kauf von Elektrofahrzeugen für Unternehmen attraktiver zu gestalten. Diese Maßnahme soll die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen steigern und die Elektromobilität in Deutschland fördern.</p>
<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com/anhebung-bruttolistenpreisgrenze-von-eur-70-000-auf-eur-100-000-ab-01-07-2025-verabschiedet-fuer-firmenfahrzeuge/">Anhebung Bruttolistenpreisgrenze von EUR 70.000,- auf EUR 100.000,- ab 01.07.2025 verabschiedet für Firmenfahrzeuge</a> erschien zuerst auf <a rel="nofollow" href="https://personal-experts.com">Personal Experts Blog</a>.</p>
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