Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter zu stärken und ihre Verbreitung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigen und mittleren Einkommen zu erhöhen. Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag beschlossen, befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren, da die Zustimmung des Bundesrates und die anschließende Verkündung im Bundesgesetzblatt noch ausstehen. Erst danach treten die Regelungen in Kraft. Geplant ist hier die Zustimmung des Bundesrates zum 19.12.2025.
Ein zentraler Bestandteil des BRSG II ist die Weiterentwicklung der steuerlichen Förderung für sogenannte Geringverdiener. Arbeitgeber, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung leisten, können weiterhin einen staatlichen Förderbetrag nach § 100 EStG geltend machen. Dieser Förderbetrag beträgt auch künftig 30 Prozent der zusätzlich geleisteten Arbeitgeberbeiträge. Neu ist jedoch, dass die maximale Förderung angehoben wird: Statt bislang maximal 288 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr könnten künftig bis zu 360 Euro gefördert werden. Voraussetzung hierfür sind zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von bis zu 1.200 Euro jährlich. Der Mindestförderbetrag von 72 Euro (entsprechend 30 Prozent von 240 Euro) bleibt unverändert bestehen. Die erhöhten Förderbeträge sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Ebenfalls angepasst soll die Einkommensgrenze werden, bis zu der Beschäftigte als förderfähige Geringverdiener gelten. Während bisher eine feste monatliche Bruttolohnobergrenze von 2.575 Euro galt, soll diese künftig dynamisiert werden. Grundlage sind dann 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Auf Basis aktueller Werte entspricht dies einem Bruttomonatsentgelt von rund 2.900 Euro, wobei sich dieser Betrag künftig automatisch an die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze anpasst. Dadurch soll verhindert werden, dass Beschäftigte allein durch allgemeine Lohnsteigerungen aus der Förderung herausfallen.
Darüber hinaus sieht das BRSG II steuerliche Erleichterungen bei der Abfindung sogenannter Kleinanwartschaften vor. Wird eine kleine betriebliche Versorgungsanwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden und der Abfindungsbetrag unmittelbar in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, bleibt dieser Betrag steuerfrei: Eine Kleinanwartschaft i. d. S. wäre dann im Jahr 2026 eine monatliche Rente von max. 79,10 Euro bzw. eine Einmalzahlung 9.492 Euro.
Achtung: Diese Regelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und dient der Vermeidung von steuerlichen Nachteilen bei der Zusammenführung kleiner Vorsorgeansprüche.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes liegt in der Stärkung des Sozialpartnermodells. Tarifvertragsparteien erhalten zusätzliche Möglichkeiten, reine Beitragszusagen ohne Mindest- oder Garantieleistungen zu vereinbaren. In diesen Modellen beschränkt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf die Zahlung der vereinbarten Beiträge, ohne für eine bestimmte Rentenhöhe zu haften. Ziel ist es, Hemmnisse für Arbeitgeber abzubauen und insbesondere tarifgebundene Unternehmen zur Einführung einer betrieblichen Altersversorgung zu motivieren.
Unverändert bleiben daher wesentliche Grundstrukturen der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere die bereits seit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz geltende Pflicht des Arbeitgebers, bei Entgeltumwandlungen einen Zuschuss von 15 Prozent zu leisten, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden, wird durch das BRSG II nicht erneut geändert, sondern lediglich flankiert.