Entfall der Ladepauschalen für E-Fahrzeuge

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 11. November 2025 ein aktualisiertes Schreiben zur lohn‑ und einkommensteuerlichen Behandlung von Ladestrom, Ladevorrichtungen und Stromkostenerstattungen für Elektro‑ und Hybridfahrzeuge veröffentlicht. Es ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2020 und gilt grundsätzlich bis 31. Dezember 2030

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die bisherigen monatlichen Pauschalen, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden für das private Laden eines betrieblichen E‑Fahrzeugs erstatten konnten. Diese bestanden bislang – je nach Fahrzeugtyp und Lademöglichkeit – z. B. in Pauschalen von 15 Euro, 30 Euro, 35 Euro oder 70 Euro pro Monat.

Diese Pauschalen gelten nur noch bis zum 31. Dezember 2025. Ab 1. Januar 2026 dürfen sie nicht mehr lohnsteuerfrei angewendet oder erstattet werden.

Viele Arbeitgeber müssen daher zum Jahreswechsel 2025/2026 ihre Abrechnungsprozesse anpassen, da ab 2026 nur tatsächlich geladene Strommengen steuerfrei erstattet werden dürfen.

Wie soll das gehen? Ein Mitarbeiter muss nachweisen, welche Strommenge er tatsächlich geladen hat – z. B. durch einen separaten Stromzähler an der Wallbox oder einen mobilen Zähler oder fahrzeugeigenen Zähler – – ein geeichter Messzähler ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Für die Erstattung der Kosten kann der Arbeitgeber zwischen zwei Varianten wählen:

  • Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten – basierend auf dem vertraglichen Strompreis des Mitarbeiters
    ODER
  • Strompreispauschale – eine vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Pauschale je kWh. Für 2026 beträgt dieser Richtwert etwa 0,34 € je kWh.

Die Wahl (Einzelnachweis vs. Pauschale) muss einheitlich für das ganze Kalenderjahr getroffen werden.

Wichtig: Unabhängig vom Entfall der Pauschalen bleiben andere steuerliche Begünstigungen erhalten:

  • Kostenlose oder verbilligte Nutzung einer betrieblichen Ladestation ist weiterhin steuerfrei
  • Dasselbe gilt für die zeitweise unentgeltliche Überlassung von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiter (z. B. Wallbox zuhause).
  • Erstattungen an Arbeitnehmer für ihre eigenen Stromkosten beim Laden eines firmeneigenen Fahrzeugs gelten weiterhin als steuerfreier Auslagenersatz, wenn der Nachweis entsprechend geführt wird.
  • Die Pauschalversteuerung mit 25 % für z. B. Zuschüsse zum Kauf einer privaten Wallbox oder die Übereignung einer Ladevorrichtung bleibt ohne Änderung bestehen.

Bis 31.12.2025 ist also die Erstattung laufender Pauschalen wie bisher zulässig.

Ab 01.01.2026 dürfen nur noch tatsächliche Stromkosten (mit Nachweis) oder die Strompreispauschale steuerfrei erstattet werden – keine pauschalen monatlichen Beträge mehr.

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