Förderung der E-Mobilität durch eine steuerfreie Wallbox

Um im privaten Bereich ein Elektrofahrzeug laden zu können, ist eine Ladevorrichtung, z.B. eine Wallbox, erforderlich. Wie sieht es mit der Steuerpflicht aus, wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligt? Diese Frage treibt ja immer mehr Kunden um und führt zu größeren Diskussionen.

Fangen wir einfach an: unproblematisch ist die Aufladung des privaten Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber: dies ist gemäß § 3 Nr. 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.

Erstattet aber der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des privaten Elektrofahrzeugs zu Hause beim Arbeitnehmer, ist die Erstattung zunächst einmal steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn keine pauschalen Kilometersätze verwendet werden. Statt Erstattung der Stromkosten kann der Arbeitgeber 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (steuerfrei) erstatten – analog zum Benzinfahrzeug.

Möglich ist auch der Ansatz der tatsächlichen Kosten als Erstattung (z. B. Strom zu Hause geladen); hier muss der Mitarbeiter aber die Stromkosten belegen (z. B. über Stromrechnung und Fahrtenbuch), das Verfahren ist also recht aufwendig.

Wenn der Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen zu Hause lädt und der Arbeitgeber die Stromkosten erstattet, verbleibt dies steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die pauschalen Sätze nach BMF-Schreiben zur Anwendung bringt. Diese belaufen sich derzeit auf

  • 30 € / Monat bei ausschließlicher Nutzung privater Lademöglichkeiten.
  • 70 € / Monat bei zusätzlicher Möglichkeit zum Laden im Betrieb.

Voraussetzung: Kein zusätzlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei Nutzung.

Wie nun sieht es aus, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten für eine Wallbox zu Hause beim Arbeitnehmer beteiligen möchte? Dies kommt auf die gewählte Unterstützungsmöglichkeit an:

  1. Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer die betriebliche Ladevorrichtung. Diese Überlassung ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 46 EStG.
  2. Der Arbeitgeber übereignet dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung. Es handelt sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug, den der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 Prozent versteuern kann.
  3. Der Arbeitnehmer kauft die Ladevorrichtung selbst und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer einen Zuschuss. Dieser Zuschuss ist steuerpflichtig, kann aber mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.

Für Arbeitgeber gilt es, die Spielräume zu nutzen. Gehaltsumwandlungen sind für die aufgezeigten Möglichkeiten schädlich. Weitere steuerliche Regelungen rund um die Elektromobilität sind zu erwarten.

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