Das gilt für die Beschäftigung von Schülern und Studenten als Aushilfen in der Ferienzeit 2025
Ende Juni bis Anfang August beginnen in Deutschland in den verschiedenen Bundesländer die Sommerferien. Dabei stellt sich auch wieder für viele die Frage nach einem Ferienjob, insbesondere auch bezüglich der richtigen Handhabung der Aushilfsjobs im Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht für das Jahr 2025. |
Arbeitsrecht:
Arbeitsrechtlich gibt es im Verhältnis zu üblichen Arbeitsverhältnissen wenig Abweichungen. Wichtiger Hinweis: in der Regel sind die Aushilfseinsätze befristet, daher müssen Arbeitsverträge mit den Aushilfen schriftlich abgeschlossen werden; ein befristeter Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften sind allerdings zu beachten, wenn Minderjährige beschäftigt werden. In diesem Fall müssen Arbeitgeber die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) beachten. Damit wird das Ganze denn etwas umfangreicher in den Vorschriften, da das JArbSchG hier sogar noch zwischen Kindern und Jugendlichen unterscheidet:
- Kinder unter 13 Jahren dürfen keinen Ferienjob ausüben.
- Kinder über 13 und unter 15 Jahren dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie eine leichte Aushilfsarbeit (z. B. Verteilung von Prospekten) ausüben und die Arbeitszeit nicht mehr als zwei Stunden am Tag und fünf Tage in der Woche beträgt. Die Arbeit darf nicht nach 18 Uhr, nicht vor und nicht während des Schulunterrichts ausgeführt werden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG; § 15 JArbSchG).
- Jugendliche im Alter zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Sie dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich, nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich sowie an maximal fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. An Samstagen und Sonntagen dürfen sie in der Regel nicht eingesetzt werden. Ausnahmen gibt es bspw. bei der Beschäftigung in Gaststätten, Bäckereien und Konditoreien (§ 16 JArbSchG). Daneben gelten weitere Schutzvorschriften, z. B. zum Schutz vor gefährlichen Arbeiten und Akkordarbeit (§§ 22 ff. JArbSchG).
Lassen Sie sich hier nicht abschrecken: für Jugendliche ab 15 Jahren ist ein Ferienjob in der Regel recht gut umsetzbar. Wichtig ist aber immer bei der Beschäftigung von Minderjährigen als Aushilfe: dazu ist immer die Zustimmung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten nötig.
Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde
Seit 01.01.2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde. Studenten, die neben dem Studium oder in den Semesterferien arbeiten, haben damit Anspruch auf diesen Betrag. Praxistipp: für Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss kann auch ein geringerer Lohn gezahlt werden, diese haben keinen Anspruch auf Mindestlohn.
Sozialversicherungsrecht:
Da war doch was mit Personalkosten sparen: wo ist dies denn nun möglich? In der Sozialversicherung sind wir damit richtig. Schüler und Studenten können einen Ferienjob in den Schul- bzw. Semesterferien unter den richtigen Rahmenbedingungen sozialversicherungsfrei ausüben.
Option 1: Kurzfristig ausgeübte Beschäftigung
Wer als Schüler ausschließlich in den sechswöchigen Sommerferien arbeitet, erfüllt die Voraussetzungen für eine sogenannte „kurzfristige Beschäftigung“ ausübt, bleibt in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist möglich, wenn die Tätigkeit
- innerhalb eines Jahres auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist,
- das monatliche Arbeitsentgelt 556 Euro übersteigt und
- diese nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Was heißt denn berufsmäßig? Dies bedeutet, dass eine Tätigkeit quasi das Leben des Arbeitnehmers finanziert. Nicht berufsmäßig sind also Jobs, die von Menschen mit einem anderen Hauptarbeitsverhältnis ausgeübt werden, oder aber Jobs von Schülern und Studenten: diese haben ja die Schule und das Studium im Fokus. Ein genauer Blick ist allerdings bei Schulabgängern nötig: Schulentlassene, die bis zum Beginn der Berufsausbildung eine Beschäftigung ausüben, gelten als berufsmäßig und nicht kurzfristig beschäftigt. Schulentlassene Ferienjobber vor einem Studium gelten nicht als berufsmäßig beschäftigt, sie können als Kurzfristige angemeldet werden. |
Hinweis: Arbeitgeber sollten sich von Ferienaushilfen eine Schul- bzw. Studienbestätigung vorlegen und eine Vorbeschäftigung schriftlich bestätigen lassen. Sofern sie sich später als falsch herausstellen, kann der Arbeitgeber von der Aushilfe ggf. anfallende Sozialversicherungsbeiträge zumindest theoretisch zurückfordern. Praktisch sind diese Umsetzungen ja nach Ende der Beschäftigung eher schwierig.
Vorsicht: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahrs sind zeitlich zusammenzurechnen. Wurde bereits eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, kann eine weitere zur Versicherungspflicht führen. Das hätte zur Folge, dass für den gesamten Zeitraum Beiträge nacherhoben werden.
Option 2: Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Alternativ können Ferienjobber als geringfügig entlohnte Beschäftigte eingesetzt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). In dieser Form darf monatlich maximal ein Entgelt von 556 Euro brutto vergütet werden. Da die Entgeltgrenze abhängig vom Mindestlohn ist, wird sich diese aller Voraussicht nach für 2026 und 2027 verändern.
Die Beschäftigung einer Aushilfe als Minijobber hat zur Folge, dass der Arbeitgeber
- einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag von 13 Prozent bei gesetzlicher Versicherung (privat krankenversicherte Minijobber sind für die Abrechnung beitragsfrei) und
- einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent leisten muss.
Hinweise:
- Der 556-Euro-Minijobber kann sich durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
- Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter unterschreiben.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags, mit der Meldung zur Sozialversicherung anzeigt.
Vorsicht: Wird die Befreiung nicht innerhalb dieser sechs Wochen angezeigt, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt (§ 6 Abs. 4 S. 3 SGB VI). Das kann für die Rentenversicherungsfreiheit während der eigentlichen Aushilfstätigkeit zu spät sein.
Hinweis: Übt ein Schüler oder Student unterjährig bereits einen Minijob aus, kann er in der Ferienzeit die monatliche Entgeltgrenze von 556 Euro kurzzeitig überschreiten, sofern im Jahresdurchschnitt der regelmäßige Monatslohn unter 556 Euro bleibt. Die Jahresgrenze liegt bei einer durchgehenden zwölfmonatigen Beschäftigung bei 6.672 Euro im Jahr. Sie gilt allerdings nur, wenn bei Beginn der Beschäftigung noch nicht feststeht, dass diese nicht durchgehend für mindestens zwölf Monate bestehen soll. Außerdem kann neben einem Minijob eine kurzfristige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen, insoweit erfolgt keine Zusammenrechnung.
Lohnsteuerrecht:
Als Ferienaushilfen beschäftigte Schüler und Studenten unterliegen in der Regel mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich dem allgemeinen Lohnsteuerabzug.
Anstelle des individuellen Lohnsteuerabzugs kann der Arbeitgeber bei kurzfristig Beschäftigten im Jahr 2025 die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben (§ 40a Abs. 2a, Abs. 4 EStG), wenn
- die Aushilfe gelegentlich ‒ nicht regelmäßig wiederkehrend ‒ beschäftigt wird,
- der Ferienjob nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht,
- der Lohn während der Beschäftigung durchschnittlich 150 Euro täglich nicht übersteigt und
- der durchschnittliche Stundenlohn höchstens 19 Euro beträgt.
Minijobber können mit einer Pauschalsteuer von 2 % abgerechnet werden.
Hinweis: beide Steuersätze können an den Arbeitnehmer abgewälzt werden: in der Regel übernimmt aber der Arbeitgeber die Pauschalsteuer.
Praxishinweis: oftmals hat man eine gute Erfahrung gemacht mit einem Schüler/Studenten und möchte diesen nach dem Ferienjob auf Basis einer kurzfristigen Beschäftigung auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber umstellen – und vice versa: ein Unternehmen beschäftigt also einen geringfügig entlohnten Arbeitnehmer und möchte diesen im Anschluss als kurzfristig Beschäftigten weiterbeschäftigen.
Leider ist eine solche Möglichkeit in der Praxis nicht gegeben: nach den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung vom 14 12.2023 ist das nicht möglich. Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine (für sich betrachtet) geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt.
Eine Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung wäre nur denkbar, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden.