Muss für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) und Fremdgeschäftsführer einer GmbH die Umlage U1 für Arbeitsunfähigkeit und die Umlage U2 für Mutterschaft gezahlt werden?
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen haben bisher auf den Arbeitnehmerbegriff im Arbeitsrecht abgestellt. Nach dem Arbeitsrecht sind sämtliche Geschäftsführer Arbeitgeber – egal ob sie beherrschend sind. Sie vertraten daher die Auffassung, dass für Geschäftsführer
• weder die Umlage 1 (Arbeitsunfähigkeit)
• noch die Umlage 2 (Mutterschaftsleistungen) zu entrichten ist (Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, Rundschreiben vom 13.02.2006).
Neue Regeln ab 01.01.2018: U2-Pflicht für sozialversicherungspflichtige
Nach dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 07.11.2017 gilt aber nun Folgendes:
• Für GGf und Fremdgeschäftsführer besteht nach wie vor keine U1-Pflicht. Sie sind nämlich nach dem Arbeitsrecht keine Arbeitnehmer.
• Anders verhält es sich seit 01.01.2018, was die U2-Pflicht angeht. Hier wird neuerdings auf den Beschäftigtenbegriff in der Sozialversicherung abgestellt. Dies hängt mit der Änderung des § 1 Abs. 2 S. 1 MuSchG zusammen. Da wird auf den Beschäftigtenbegriff im Sozialversicherungsrecht verwiesen und nicht auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmer-begriff abgestellt.
Das hat zur Folge:
• Seit 01.01.2018 ist die Umlage U2 für Fremdgeschäftsführer und Minderheits-GGf zu bezahlen, wenn diese sozialversicherungspflichtig sind. Allein entscheidend ist, dass der Fremdgeschäftsführer und Minderheits-GGf sozialversicherungspflichtig ist. Ob es vorher ein Statusfeststellungsverfahren gab, spielt keine Rolle. Genauso wenig, ob eine Stimmrechtsvereinbarung vorlag.
• Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist die Umlage U2 weiterhin nicht zu entrichten.
Übersicht Umlagepflicht bei Geschäftsführern