Viele Arbeitgeber möchten die dem Arbeitnehmer entstandenen Ladekosten für einen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen steuer- und beitragsfrei erstatten. Dies ist an sich schon nicht ganz einfach und wird zu einer echten Herausforderung, wenn der Arbeitnehmer eine PV-Anlage besitzt und der genutzte Ladestrom auch von dieser stammt.
Grundsätzlich gilt: überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen betrieblichen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer für dieses Fahrzeug Aufwendungen, wie z. B. den Ladestrom, kann der Arbeitgeber diese Stromkosten gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei und gemäß § 1 Abs. 1 SvEV beitragsfrei erstatten. Erforderlich ist dafür, dass der Arbeitnehmer die tatsächlich entstandenen Auslagen für jeden Ladevorgang nachweist (R 3.50 Abs. 1 LStR). Pauschaler Auslagenersatz führt zu Steuer- und Beitragspflicht.
Für die Erfassung der Stromkosten wichtig ist ein gesonderter Stromzähler (stationär, mobil oder in der Wallbox integriert wie z. B. ein MID-Zähler), der genau aufzuzeichnen, wie viele kWh Strom für jeden einzelnen Ladevorgang für den (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen verwendet wurden und wie hoch die Stromkosten sind.
Wem dies zu aufwendig ist, dem kann der Arbeitgeber auch die mit BMF-Schreiben vom 29.09.2020 veröffentlichten Pauschalen steuer- und beitragsfrei erstatten.
Das sind monatlich
- mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- 30 Euro für Elektrofahrzeuge,
- 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge;
- ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
- 70 Euro für Elektrofahrzeuge,
- 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.
Vorsicht: als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, der zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignet ist. Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten.
Lädt ein Arbeitnehmer seinen (Hybrid-)Elektro-Dienstwagen mit Strom aus dem öffentlichen Stromnetz oder aus seiner steuerfreien Photovoltaikanlage, kann der Arbeitgeber ihm für die tatsächlichen Ladekosten auch einen steuer- und beitragsfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG zahlen. Herausforderung: Der Strom ist teilweise durch die PV-Anlage erzeugt und teilweise vom Stromanbieter (Zukauf des „Reststroms“) zugekauft. Daher kann für die Höhe des Auslagenersatzes je kWh nicht alleine auf den teuren Zukauf des Reststroms abgestellt werden.
Der Arbeitnehmer muss also ermitteln, wie viele kWh Strom er für das Fahrzeug seines Arbeitgebers verwendet hat und wie hoch die Stromkosten sind. Dazu muss er für den verwendeten Strommix eine Verhältnisrechnung anstellen. Optimalerweise ergeben sich die Daten aus der Wallbox. Ist das nicht der Fall, ist zu ermitteln, wie viel Strom aus der PV-Anlage und wie viel aus dem Zukauf vom Stromanbieter stammen. Der Strompreis für den Strommix ermittelt sich wie folgt:
- Strom aus Zukauf: Der Strompreis für den zugekauften Strom ist leicht zu ermitteln: Er ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Stromversorger. Zusätzlich ist der anteilige Grundpreis zu berücksichtigen.
- Strom aus PV-Anlage: Der Strompreis für den durch die PV-Anlage erzeugten Strom ergibt sich, indem sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage (inkl. der Abschreibung über 20 Jahre) durch die jährlich erzeugte Strommenge geteilt werden. Zur Vereinfachung kann dabei davon ausgegangen werden, dass je installierte kWp im Jahr 1.000 kWh erzeugt werden.
Zur Umsetzung dieser Details empfiehlt sich hier immer eine Anrufungsauskunft über das zuständige Betriebsstättenfinanzamt.