Höherer Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 steigen auch der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Die neuen Steuerbeträge haben Eingang in die Programmablaufpläne des BMF genommen und werden nach entsprechenden Updates in den Lohnprogrammen in der Regel ab 01.01.2022 rückwirkend umgesetzt.

Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend ab dem 01.01.2022 von bisher 1.000 EUR auf nun 1.200 EUR haben Arbeitgeber bisher bei den Lohnabrechnungen ihrer Arbeitnehmer zu viel an Lohnsteuern einbehalten.

In der Praxis wird der Arbeitgeber meist jedoch zu einer rückwirkenden Korrektur verpflichtet sein. Dies ist der Fall, wenn ihm eine Korrektur wirtschaftlich zuzumuten ist; also z. B. wenn der Arbeitgeber den Lohn maschinell abrechnet und das Lohnabrechnungsprogramm eine rückwirkende Neuberechnung vorsieht und ermöglicht. Da das bei den meisten Softwareprogrammen der Fall sein dürfte, ist die Lohnsteuerkorrektur für die allermeisten Arbeitgeber als verpflichtend anzusehen.

Wichtig: Eine Ausnahme gilt, wenn das Dienstverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde: Wurde für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt, ist keine Korrektur mehr zulässig.

 

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