Harter Brexit – die Grenzen werden schwerer überquerbar

Die Unruhe wächst in international agierenden Unternehmen: Ein harter oder auch ungeregelter Brexit rückt näher und damit auch ein weitgehend abruptes Ende der bisherigen Personenfreizügigkeit zwischen Deutschland und Großbritannien. In der Sozialversicherung scheint es mit dem bilateralen Abkommen von 1960 eine Auffanglösung zu geben.

Sorge bereiten noch die Personengruppen, bei denen es bisher keine einfache sozialversicherungsrechtliche Lösung im Falle eines Brexits gibt, z.B. Briten, die sich mittlerweile in Deutschland niedergelassen haben. Ein Brite ist jedoch nach dem ungeregelten Brexit ein sogenannter Drittstaatsangehöriger. Er wird zwar weiterhin problemlos mit einer A1-Bescheinigung in die meisten europäischen Länder reisen können, da im Allgemeinen auch Drittstaatsangehörige zum persönlichen Geltungsbereich der EU-Verordnung 883/2004 zählen.

Dänemark, die EWR-Staaten und die Schweiz erkennen jedoch auch künftig Drittstaatsangehörige im Rahmen der Verordnung nicht an. Für die Schweiz kann lediglich im Rahmen des deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommens eine SV-Bescheinigung realisiert werden. Nach Dänemark aber gibt es überhaupt keine Möglichkeit, einen Verbleib in der deutschen Sozialversicherung im Rahmen eines Abkommens zu beantragen. Denn das deutsch-dänische Abkommen gilt lediglich für Deutsche und Dänen.

Eine konkrete Alternative gibt es noch nicht. Offensichtlich ist diese Personengruppe auch überhaupt nicht im Fokus der für die Sozialversicherung zuständigen Gremien, denn aktuell erhalten Arbeitnehmer britischer Herkunft weiterhin A1-Bescheinigungen für diese Staaten. Im Fall eines ungeregelten Brexits würden die A1-Bescheinigungen aber ab dem 30. März 2019 ihre Gültigkeit verlieren. Für Dänemark wäre dann eine Doppelversicherung fällig- mit den entsprechenden Konsequenzen.

Eine weitere Gruppe sind die sogenannten gewöhnlichen Erwerbstätigen in mehreren Staaten, die bisher im Rahmen der EU-Verordnung einen besonderen Status innehaben. Hierunter fallen zum Beispiel Geschäftsführer, die auf Dauer sowohl in Deutschland als auch in Großbritannien tätig sind. Im Rahmen der EU-Verordnung wurde bisher einem der beiden Staaten das Sozialversicherungsrecht zugesprochen.
Das deutsch-britische Abkommen kennt hingegen eine solche Regelung nicht, da es zu einer Zeit entstanden ist, als es noch nicht üblich war, regelmäßig von Deutschland nach Großbritannien und zurück zu fliegen. Bei dieser Personengruppe ist aus heutiger Sicht eine Doppelversicherung künftig ebenfalls nicht zu vermeiden. Daher können bei diesen Personen zukünftig deutliche Mehrkosten in der Sozialversicherung für den Arbeitgeber, aber auch den Arbeitnehmer entstehen.

Die Empfehlung lautet daher: Solche Konstellationen sollte man vorerst vermeiden.

 

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