Als Grundlohn ist dabei maximal ein Betrag in Höhe von 50 Euro pro Stunde anzusetzen; bei Arbeitnehmern mit einem höheren Stundengrundlohn bemisst sich der steuerfreie Zuschlag höchstens nach einem Betrag von 50 Euro. In der Sozialversicherung sind steuerfreie SFN-Zuschläge nur insoweit beitragsfrei, als sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde berechnen.
Bei der Steuerfreiheit gelten folgende Grenzen: Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr = 25 % frei
Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr =40 % frei, allerdings nur, wenn die Arbeit vor 0 Uhr beginnt.
Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr = 50 Prozent
Für Zuschläge an gesetzlichen Feiertagen und der 31.12 ab 14 Uhr sind Zuschläge mit 125% des Grundlohns von der Einkommensteuer befreit. An Weihnachten (24.12 ab 14 Uhr, 25.12. und 26.12.) und am 1. Mai gilt eine gesetzliche Grenze von 150 %
Wird die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen, verlängert sich der Zeitraum der Begünstigung bis 4 Uhr des folgenden Tages.
Im Gegensatz zum Nachtarbeitszuschlag dürfen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht kumulativ angewendet werden. Ist der Sonntag ein Feiertag, ist nur der Feiertagszuschlag steuerfrei.
Von diesen klar nachweisbaren erbrachten Zeiten an Sonn- und Feiertagen oder zu Nachtzeiten unterscheiden sich die sogenannten Rufbereitschaften. Diese gelten erst einmal als steuerpflichtig, aber laut Bundesfinanzhof (BFH) konnte man bei einer Rufbereitschaft ohne tatsächlichen Einsatz davon ausgehen, dass es zwar an der „tatsächlich geleisteten“ Arbeit fehlt. Der BFH erkannte aber auch das Sich-Bereithalten mit den damit verbundenen örtlichen und verhaltensmäßigen Beschränkungen (zum Beispiel kein Alkoholgenuss) als Arbeitsleistung an. Diese Zuschläge sind allerdings nur steuerfrei, soweit sie bezogen auf die Entschädigung, die in § 3b EStG genannten Prozentsätze nicht überschreiten.
Hier sind also genaue Prüfungen und betrachten nötig. Darüber hinaus müssen auch die Bereitschaftszeiten immer genau nachgewiesen werden. Pauschale Nachweise entfalten keine steuerbefreiende Wirkung. Wichtig: steuerfreie Zuschläge sind eine Option, die der Arbeitgeber nutzen kann. Er ist keinesfalls gesetzlich verpflichtet, diese zu bezahlen.